TE Vwgh Erkenntnis 2013/12/19 2012/16/0047

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Veröffentlicht am 19.12.2013
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Index

61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

FamLAG 1967 §26 Abs1;
FamLAG 1967 §2a Abs2;
FamLAGNov 1993 Art2 §2 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 3. Jänner 2012, Zl. RV/1464-L/10, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Februar 2008 bis Juli 2010, (mitbeteiligte Partei: K in O) zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte lebte mit seiner Ehefrau Claudia K. und dem gemeinsamen Kind Alexander in einem gemeinsamen Haushalt und bezog Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Mit am 27. November 2006 beim Finanzamt eingelangten Schreiben gab er bekannt, "meine neue Kontoverbindung lautet:", eine Kontonummer, eine Bankbezeichnung und eine Bankleitzahl und "Kontoinhaber: Claudia (K.)".

In der Folge zahlte das Finanzamt die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge auf das angeführte Konto aus.

Das Finanzamt sandte dem Mitbeteiligten ein mit 31. März 2008 datiertes, zT im voraus ausgefülltes Formblatt "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe", welches der Mitbeteiligte mit 13. Mai 2008 datiert zurücksandte, dabei unter den "Angaben zur anspruchsberechtigten Person" seinen Namen beließ, jedoch die Wohnanschrift, die telephonische Erreichbarkeit und den Dienstgeber änderte und die leeren Felder "Bankkonto für die Überweisung der Beihilfen" ausfüllte und dabei dieselbe Kontonummer, dieselbe Bankleitzahl und dieselbe Bank anführte, wie im erwähnten Schreiben vom 27. November 2006. Bei den "Angaben zum Ehepartner, von dem Sie nicht dauernd getrennt leben, oder zum Lebensgefährten" ließ er die vorgedruckten Angaben seiner Ehefrau. Bei den "Angaben zum Kind" ließ er u.a. das angekreuzte Feld "Das Kind wohnt ständig bei mir" unverändert.

Das Finanzamt sandte dem Mitbeteiligten ein mit 30. Juni 2010 datiertes, zT im voraus ausgefülltes Formblatt "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe", welches der Mitbeteiligte mit 15. Juli 2010 datiert zurücksandte, dabei zu den "Angaben zum Ehepartner, von dem Sie nicht dauernd getrennt leben, oder zum Lebensgefährten" dieses gesamte Feld samt dem im voraus ausgefüllten Namen seiner Ehefrau durchstrich und zu den "Angaben zum Kind" im Feld "Das Kind wohnt bei" den Namen seiner Ehefrau und deren Anschrift eintrug.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2010 forderte das Finanzamt vom Mitbeteiligten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Februar 2008 bis Juli 2010 zurück, die der Mitbeteiligte für seinen Sohn Alexander in diesem Zeitraum bezogen habe. Laut Abfrage im zentralen Melderegister sei Alexander mit 1. Februar 2008 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgeschieden und seit diesem Zeitpunkt bei seiner Mutter wohnhaft.

Der Mitbeteiligte berief mit Schriftsatz vom 22. Juli 2010 dagegen mit der Begründung, die Familienbeihilfe sei auf Wunsch seiner (wohl nunmehr) getrennt lebenden Ehefrau ab November 2006 auf ihr eigenes Konto überwiesen worden. Sollten Rückforderungen bestehen, bitte er, diese bei Claudia K. (seiner Ehefrau) als Empfängerin der Familienbeihilfe einzufordern.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. September 2010 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Der Mitbeteiligte habe für seinen Sohn Alexander bis Juli 2010 Familienbeihilfe bezogen, obwohl Alexander laut vorliegenden Unterlagen bereits am 1. Februar 2008 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgeschieden sei. Die Familienbeihilfe sei auf eigenen Wunsch des Mitbeteiligten auf das Konto seiner Ehefrau überwiesen worden. Die Weitergabe einer zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe an die Kindesmutter entbinde denjenigen, der sie zu Unrecht bezogen habe, nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung.

Mit Schriftsatz vom 27. September 2010 stellte der Mitbeteiligte dagegen einen Vorlageantrag. Im November 2006 sei "die Übermittlung der Familienbeihilfe an die Gattin angeordnet" worden, "in der Aussicht, das sie die alleinige Bezieherin ist."

Von Seiten des Finanzamtes sei jedoch lediglich die Kontonummer geändert worden. Ab diesem Zeitpunkt habe er sich "der ganzen Familienbeihilfe entledigt" gesehen und die Abwicklung sei allein von seiner Ehefrau übernommen worden. Da er ab November 2006 nie die Familienbeihilfe bezogen habe, sehe er sich auch nicht verpflichtet, diese wieder zurückzuzahlen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den Bescheid des Finanzamtes vom 20. Juli 2010 (ersatzlos) auf.

Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens und rechtlichen Ausführungen zu § 26 Abs. 1 FLAG hielt die belangte Behörde fest, es sei im Beschwerdefall unbestritten, dass die vom Finanzamt zurückgeforderten Beträge an Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen tatsächlich nicht an den Mitbeteiligten, sondern an seine Ehefrau ausbezahlt worden seien. Diese habe daher die streitgegenständlichen Beträge bezogen. Schon aus diesem Grund erweise sich der an den Mitbeteiligten gerichtete Rückforderungsbescheid als verfehlt.

Der Mitbeteiligte sei im vom Rückforderungsbescheid umfassten Zeitraum aber auch nicht mehr Anspruchsberechtigter im Sinne des FLAG gewesen. Der Mitbeteiligte habe im November 2006 (somit während aufrechten gemeinsamen Haushaltes mit der Kindesmutter) für die Überweisung der Familienbeihilfe eine neue Kontoverbindung lautend auf seine Ehefrau bekannt gegeben und damit in sinngemäßer Anwendung des § 2a Abs. 2 FLAG konkludent auf seinen Anspruch auf Familienbeihilfe zugunsten der Kindesmutter verzichtet. Dieser Verzicht komme im Ergebnis einem Widerruf der Verzichtserklärung durch die Kindesmutter gleich (sofern eine solche überhaupt vorgelegen sei). Diese sei daher in weiterer Folge Anspruchsberechtigte gewesen und habe auch tatsächlich die Familienbeihilfe bezogen. Das Finanzamt habe auf Grund der bereits erfolgten Skartierung des seinerzeitigen Beihilfenantrages das Vorliegen einer Verzichtserklärung der Kindesmutter nicht mehr belegen können, weshalb abgesehen davon diese von vornherein als Anspruchsberechtigte anzusehen sei.

Dagegen richtet sich die gemäß § 292 BAO erhobene Beschwerde des Finanzamtes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein.

Der Mitbeteiligte reichte ebenfalls eine Gegenschrift ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder und unter bestimmten Voraussetzungen für volljährige Kinder.

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

§ 2a FLAG lautet:

"§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden."

Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt.

Im Zeitpunkt der Mitteilung des Mitbeteiligten an das Finanzamt im November 2006 war noch Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 246/1993 anzuwenden.

§ 2 Abs. 2 dieses Art. II des BG BGBl. Nr. 246/1993 lautet:

"(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung durch eine Direktanweisung im Wege der Post; falls dies unzumutbar ist, bar im Wege der Postzustellung."

§ 3 des Art. II des BG BGBl. Nr. 246/1993 lautet:

"§ 3. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen, sofern die Auszahlung der Familienbeihilfe nicht auf Grund einer Bescheinigung durch die in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Krankenanstalten erfolgt. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen."

Mit dem insoweit am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen Änderungen durch das Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008), BGBL. I Nr. 103/2007, wurden diese außerhalb des FLAG festgelegten allgemeinen Regelungen über die Auszahlung in das FLAG selbst übernommen (vgl. die Materialien: 289 BlgNR, 23. GP). Seither lauten §§ 11 und 12 FLAG:

"§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung ..…..

§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen."

Personen, denen Familienbeihilfe gewährt wird, sind gemäß § 25 FLAG verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet von Tag es Bekanntwerdens der zu meldenden beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 in der im Beschwerdefall für den Streitzeitraum von Februar bis Dezember 2008 geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 und gemäß § 33 Abs. 3 EStG in der im Beschwerdefall für den Streitzeitraum ab Jänner 2009 geltenden Fassung des Steuerreformgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 26/2009, steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG anzuwenden.

Die Rückzahlungspflicht nach § 26 Abs. 1 FLAG trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung legt eine objektive Erstattungspflicht desjenigen fest, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Diese Verpflichtung ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2008/15/0323).

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Mitbeteiligte ab Februar 2008, somit seit Beginn des Streitzeitraums, gemäß § 2 Abs. 2 FLAG keinen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für Familienbeihilfe hatte.

Ob der Mitbeteiligte, der unstrittig bis November 2006 Familienbeihilfe bezogen hatte, vorher Anspruchsberechtigter gewesen war, ist im Beschwerdefall unerheblich.

Strittig ist, welche Wirkung die Mitteilung des Mitbeteiligten vom 27. November 2006 hatte.

Der Mitbeteiligte stand im Verwaltungsverfahren auf dem Standpunkt und wiederholt diesen in seiner Gegenschrift, dass mit der in Rede stehenden Mitteilung vom 27. November 2006 die Anspruchsberechtigung auf seine damals im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau übergegangen sei.

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, der Mitbeteiligte habe mit der in Rede stehenden Mitteilung in sinngemäßer Anwendung des § 2a Abs. 2 FLAG konkludent auf seinen Anspruch auf Familienbeihilfe zugunsten der Kindesmutter verzichtet.

Ein Verzicht des Mitbeteiligten durch die in Rede stehende Mitteilung vom 27. November 2006 käme lediglich dann in Betracht, wenn dieser gemäß § 2a Abs. 1 FLAG vorrangiger Anspruchsberechtigter gewesen wäre, wofür jedoch kein Anhaltspunkt besteht. Ein Verzicht eines Elternteils, der selbst nur wegen des Verzichts des anderen Elternteils vorrangig anspruchsberechtigt ist, ist weder gesetzlich vorgesehen noch erforderlich. Denn ein von der belangten Behörde damit offenbar angenommenes "Zurückfallen" der vorrangigen Anspruchsberechtigung auf den ursprünglich vorrangigen anderen Elternteil setzt eine Willenserklärung dieses anderen Elternteils (etwa einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe) voraus, mit der gleichzeitig und allenfalls konkludent der seinerzeitige Verzicht widerrufen wird und welche keine Willensäußerung des durch den seinerzeitigen Verzicht vorrangig anspruchsberechtigt gewordenen Elternteil erfordert.

In der Bekanntgabe eines Kontos, welches lediglich auf einen anderen Namen lautet, allein könnte auch kein Verzicht gesehen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2009/16/0126, in welchem der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen ist, dass die Zustimmung auf Überweisung von Familienbeihilfenbeträgen auf ein gemeinsames, jedoch auf den Namen des Ehemannes der damaligen Beschwerdeführerin lautendes Konto, über welches beide verfügungsberechtigt gewesen seien, noch keinen Verzicht dargestellt hat.)

Nach Ansicht der belangten Behörde komme diese Mitteilung (auch) einem konkludenten Widerruf einer vermutlich in früherer Zeit abgegebenen Verzichtserklärung iSd § 2a Abs. 2 FLAG durch die Ehefrau des Mitbeteiligten gleich. Die belangte Behörde geht davon aus, dass durch die Auszahlung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge auf das auf die Ehefrau des Mitbeteiligten lautende Girokonto diese die Familienbeihilfe auch bezogen habe, weshalb eine Rückforderung beim Mitbeteiligten, der die Familienbeihilfe gar nicht bezogen habe, nicht zulässig sei.

Die Erklärung des Mitbeteiligten, welche von seiner Ehefrau nicht unterschrieben ist und keine Willenserklärung der Ehefrau darstellen kann, bewirkt keinen Widerruf eines von dieser vormals vermutlich abgegebenen Verzichts nach § 2a Abs. 2 FLAG. Ob das Unterlassen eines Widerspruchs gegen die Überweisung von Familienbeihilfenbeträgen durch das Finanzamt auf das vom Mitbeteiligten angeführte Girokonto einen konkludenten Widerruf eines seinerzeitigen Verzichts iSd § 2a Abs. 2 FLAG durch die Ehefrau des Mitbeteiligten darstellt, kann dahingestellt bleiben. Denn die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass die Ehefrau des Mitbeteiligten über dieses Konto allein zeichnungsberechtigt gewesen wäre und gewusst hätte, dass dieser Umstand dem Finanzamt bekannt gewesen wäre. Aus der Kontobezeichnung allein ergibt sich nämlich noch keine Alleinzeichnungsberechtigung.

Dass das Finanzamt auf Grund der Mitteilung vom 27. November 2006 entsprechend dem Art. II § 3 Abs. 2 des BG BGBl. Nr. 246/1993 dem Mitbeteiligten gegenüber eine Verständigung über die Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe und gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. eine Mitteilung über das Entstehen eines Anspruchs der Familienbeihilfe gegenüber der Ehefrau des Mitbeteiligten erlassen hätte, wird weder behauptet noch ist es aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich.

Im Übrigen hat der Mitbeteiligte in der von ihm am 13. Mai 2008 unterschriebenen Änderung des ihm übermittelten Formblattes "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" wahrheitswidrig keinerlei Hinweise darauf angebracht, dass der gemeinsame Haushalt mit seiner Ehefrau und seinem den Familienbeihilfenanspruch vermittelnden Kind nicht mehr bestehe und er nicht mehr anspruchsberechtigte Person wäre, wie er es zutreffend, aber spät in seiner am 15. Juli 2010 unterschriebenen Änderung des ihm übermittelten Formblattes "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" letztlich getan hat.

Die Bekanntgabe einer Kontonummer und der Bezeichnung, auf wen das Konto lautet, die nicht notwendigerweise den Namen des Anspruchsberechtigten tragen muss, allein bewirkt in Verbindung mit der späteren Auszahlung auf dieses Konto noch nicht, dass der als Anspruchsberechtigter Auftretende, der diese Angaben getätigt hat, die Familienbeihilfe nicht mehr bezogen hätte, sondern ein anderer über dieses Konto Verfügungsberechtigter. Gerade bei Eltern, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, ist ein Konto, das nur auf den Namen eines der beiden Elternteile lautet, aber über das beide verfügungsberechtigt oder zeichnungsberechtigt sind, zwar nicht der Regelfall, aber doch nicht ungewöhnlich (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010). Allein mit der Mitteilung des Mitbeteiligten vom November 2006 war daher noch nicht ersichtlich, wer über das angegebene Konto (allein) verfügungsberechtigt und zeichnungsberechtigt war, wer sohin die Geldbeträge letztlich erhalten hat. Gibt somit ein vom Finanzamt als Anspruchsberechtigter Angesprochener eine Kontonummer bekannt und wird die Familienbeihilfe anschließend auf dieses Konto überwiesen, so ist dies dem Fall gleichzuhalten, dass der Betreffende diese Beträge erhalten und - gegebenenfalls - an eine andere Person weitergegeben hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 96/15/0001).

Somit durfte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, dass die Ehefrau des Mitbeteiligten und nicht der Mitbeteiligte die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ab November 2006 bezogen habe.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 19. Dezember 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160047.X00

Im RIS seit

29.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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