Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und Hofrat Mag. Straßegger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der 1. R k.s.,
2. R s.r.o., beide in B, 3. A K in T, alle vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Tirol vom 25. Juni 2013, Zl. uvs-2012/14/3152-3, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 30. Oktober 2012 wurde gegenüber den beschwerdeführenden Parteien die Einziehung von zwei Glücksspielgeräten sowie von zwei weißen Steckkarten mit goldener Chipeinlage ohne Aufschrift gemäß § 54 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge.
Begründend führte die belangte Behörde aus, mit den zum Kontrollzeitpunkt am 24. April 2012 betriebsbereit vorgefundenen Geräten hätten verschiedene Walzenspiele gespielt werden können. Beide Geräte hätten über einen Banknoteneinzug verfügt und von den Beamten sei bei beiden Automaten ein Probespiel mit einem Betrag von Euro 15,-- durchgeführt worden. Eine Einsatzsteigerung sei mit vorgeschaltetem Würfelspiel möglich gewesen. Weiters habe das Gerät über eine Auto-Start-Taste verfügt und sei "Gamble" während des Testspiels durchgeführt worden. Zu dem Berufungsvorbringen, es seien mit den in Rede stehenden Geräten Spieleinsätze von mehr als Euro 10,-- tatsächlich geleistet worden, wonach zumindest der begründete Verdacht einer nach § 168 StGB strafbaren Handlung vorliege, führte die belangte Behörde aus, das durchgeführte Beweisverfahren habe ergeben, dass Spiele mit Einsätzen von unter Euro 10,-- möglich gewesen und auch angeboten worden seien, sodass eine Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 14. November 2013, Zl. 2013/17/0056, entschieden wurde. Im Einziehungsverfahren gemäß § 54 GSpG kommt demnach den Verwaltungsbehörden keine Zuständigkeit zur Entscheidung zu, wenn auf den einzuziehenden Glücksspielgeräten mit Einsätzen von mehr als Euro 10,-- pro Spiel gespielt werden konnte. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgestellt, dass auf den einzuziehenden Glücksspielgeräten Einsätze von mehr als Euro 10,-- pro Spiel möglich waren. Sie hätte daher den erstinstanzlichen Bescheid mangels Zuständigkeit der Behörde aufheben müssen. Indem sie dies unterließ, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 20. Dezemeber 2013
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013170563.X00Im RIS seit
29.01.2014Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014