TE Vwgh Erkenntnis 2013/12/20 2013/17/0546

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Veröffentlicht am 20.12.2013
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;

Norm

B-VG Art140;
GSpG 1989 §1 Abs2;
GSpG 1989 §4 Abs6;
GSpG 1989 §53 Abs1 Z1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der R GmbH in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 10. November 2011, Zl. uvs-2010/14/3423-3, betreffend Beschlagnahme nach Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit erstinstanzlichem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 28. Oktober 2010 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die Beschlagnahme von zwölf Spieltischen für das Kartenspiel "Poker" gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz angeordnet.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde im Hinblick darauf, dass die beschlagnahmten Pokertische am Tag der Kontrolle für ein Pokerturnier verwendet worden waren, u.a. aus, dass auch die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 GSpG 1989 (für die erlaubte Durchführung von Kartenspielen in Betrieben mit aufrechter Gastgewerbeberechtigung bei Einsätzen bis zu EUR 10,--, höchstens einmal im Quartal) nicht gegeben gewesen seien.

Mit Beschluss vom 27. Juni 2013, B 23/2012, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese unter einem gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der ergänzten Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach den Feststellungen der belangten Behörde waren bei dem angebotenen Pokerspiel Einsätze von über EUR 10,-- möglich.

Der Beschwerdefall gleicht daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

Der angefochtene Bescheid ist aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war. Es war daher auch nicht näher auf die Frage einzugehen, welche Auswirkungen auf den Beschwerdefall die am gleichen Tag wie die oben erwähnte Ablehnung der Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom Verfassungsgerichtshof beschlossene (und am 2. August 2013 unter BGBl. I Nr. 167 kundgemachte) Aufhebung des Wortes "Poker" in § 1 Abs. 2 GSpG 1989 ohne Fristsetzung mit dem Erkenntnis G 26/2013, insbesondere im Lichte der Begründung des Verfassungsgerichtshofes für die Aufhebung des genannten Wortes, dass bei isolierter Aufhebung nur des § 22 GSpG 1989 "die Veranstaltung von Pokerspielen künftig generell verboten wäre", hat.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 20. Dezember 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013170546.X00

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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