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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des CP in B, vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 31. Mai 2013, Zl. UVS- 1-766/E9-2012, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 27. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer bestimmt bezeichneten Gesellschaft der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 4 und § 3 des Glücksspielgesetzes (GSpG) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe, sowie für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung unter Abänderung der Tatumschreibung im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid beruht auf der Auffassung, dass es für die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde auch angesichts der Subsidiarität des § 52 Abs. 1 GSpG 1989 gegenüber § 168 Abs. 1 StGB nicht von Bedeutung sei, ob für die Teilnahme am Spiel auch vermögenswerte Leistungen über EUR 10,-- möglich waren.
Der Beschwerdefall gleicht daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Den getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Würfelspiel zukam (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. August 2013, Zl. 2013/17/0012).
Der angefochtene Bescheid ist aus den in dem genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 20. Dezember 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013170501.X00Im RIS seit
29.01.2014Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014