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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der BN in H, vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 3. April 2013, Zl. UVS-1-1185/K1-2011, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 17. November 2011 wurde die Beschwerdeführerin als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher benannten Gesellschaft wegen des Veranstaltens verbotener Glücksspiele mit mehreren Glücksspielgeräten der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 4 und § 3 des Glücksspielgesetzes für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe, sowie im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin unter Umformulierung des Spruches keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Hinsichtlich des Geräts "Multi Lottery Terminal X3000, Nr 08500-1276" hat die belangte Behörde festgestellt, dass beim Spiel "Party Time" ein Höchsteinsatz von EUR 12,-- möglich war. Den Feststellungen der belangten Behörde zu den übrigen Geräten ist nicht zu entnehmen, ob die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte Spiele mit einem Einsatz von über EUR 10,-- ermöglichten, das heißt, welcher mögliche Höchsteinsatz jeweils geleistet werden konnte, bzw. ob aufgrund der Rahmenbedingungen von der Ermöglichung von Serienspielen auszugehen war.
Damit gleicht der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenen, die vom Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom 23. Juli 2013, Zl. 2012/17/0249, und vom 5. September 2013, Zl. 2013/17/0079, entschieden wurden.
Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse verwiesen. Aus diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 20. Dezember 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013170360.X00Im RIS seit
29.01.2014Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014