TE Vwgh Erkenntnis 2014/1/13 2013/08/0278

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Veröffentlicht am 13.01.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §38;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der F GmbH in E, vertreten durch Dr. Markus Brandt, Rechtsanwalt in 4780 Schärding, Silberzeile 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 31. Oktober 2013, Zl. BMASK-520490/0001- II/A/3/2013, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. CV in P, 2. Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4021 Linz, Gruberstraße 77,

3. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Erstmitbeteiligte vom 24. März bis zum 5. April 2011 auf Grund seiner für die beschwerdeführende Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Voll(Kranken-, Pensions- und Unfall-)versicherungspflicht (gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG) sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht (gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG) unterlag.

Der Erstmitbeteiligte sei am 5. April 2011 um 6 Uhr 48 im Rahmen einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes R auf dem Firmengelände der beschwerdeführenden Partei aus einem Container kommend angetroffen worden. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung sei zu diesem Zeitpunkt für den Erstmitbeteiligten nicht vorgelegen. Wie sich den schriftlichen Angaben des Erstmitbeteiligten (auf einem in deutscher und rumänischer Sprache erstellten Fragebogen) entnehmen lasse, habe dieser seit dem 24. März 2011 für die beschwerdeführende Partei gearbeitet, und zwar an fünf Tagen in der Woche jeweils acht Stunden täglich gegen ein (monatliches) Entgelt von EUR 900,-- sowie (Bereitstellung einer) Wohnung. Als Tätigkeitsbereich sei vom Erstmitbeteiligten "conducator auto" angegeben worden.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, der Erstmitbeteiligte habe seine Angaben nach den tatsächlichen Verhältnissen "und nicht nach vertraglichen Konstruktionen (bzw. aufgrund von Emotionen)" gemacht. Dazu komme, dass der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, A.F., im Rahmen der genannten Kontrolle die vom Erstmitbeteiligten gemachten "Erstangaben" zunächst nicht bestritten und selber angegeben habe, er habe für den Erstmitbeteiligten bereits eine Beschäftigungsbewilligung beantragt und der Erstmitbeteiligte habe "nur diverse Hilfsarbeiten" auf dem Betriebsgelände verrichtet. Hingegen sei das spätere Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, der Erstmitbeteiligte sei einem Missverständnis unterlegen bzw. seine Angaben würden auf Sprachschwierigkeiten beruhen, insofern nicht nachvollziehbar, als der - eindeutige Fragen formulierende - Fragebogen dem Erstmitbeteiligten in rumänischer Sprache vorgelegen sei. Das in weiterer Folge erstattete Vorbringen (der beschwerdeführenden Partei), der Erstmitbeteiligte habe zwar bereits im Container der beschwerdeführenden Partei gewohnt, jedoch noch nicht für diese gearbeitet, sei nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht geeignet, die sofortigen, stichhaltigen schriftlichen und zunächst auch unbestrittenen Angaben des Erstmitbeteiligten zu entkräften. Es werde festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte seit dem 24. März 2011 für die beschwerdeführende Partei Hilfstätigkeiten sowie Fahrtendienste verrichtet habe, und zwar in einem Ausmaß von 40 Stunden pro Woche. Dafür habe er einerseits ein monatliches Entgelt in Höhe von EUR 900,-- sowie andererseits eine Schlafstelle in einem Container auf dem Betriebsgelände der beschwerdeführenden Partei erhalten. Die Feststellungen würden sich nicht auf das Antreffen in einer - wie stark auch immer verschmutzten - Kleidung gründen, sondern auf die aktenkundig getätigten Aussagen bzw. Angaben.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass in Anbetracht der zur Rede stehenden Hilfstätigkeiten und der Integration des Erstmitbeteiligten in den Betrieb der beschwerdeführenden Partei in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG vorliege. Zu einer von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. Oktober 2013, mit dem ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 5. August 2013 (ersatzlos) behoben (und das Strafverfahren eingestellt) wurde, führte die belangte Behörde aus, dass sie an dieses Straferkenntnis nicht gebunden sei. Der Sachverhalt sei nach den Regeln der Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren festzustellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Beschwerde bringt vor, es könne nicht angehen, dass sich die belangte Behörde "über ein rechtskräftig festgestelltes Faktum" (gemeint: das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. Oktober 2013) hinwegsetze. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde an ein Straferkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates, in dem die Pflichtversicherung vorfrageweise beurteilt wurde, nicht gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2013, Zl. 2012/08/0059, mwN).

Weiters bringt die Beschwerde vor, "allein aus der Anwesenheit auf dem Firmengelände darauf zu schließen, dass eine Beschäftigung vorliegt, geht zu weit". Die belangte Behörde hätte darauf eingehen müssen, "dass es im Unternehmen des Beschwerdeführers allgemein üblich ist, eine einheitliche Firmenkleidung und geeignetes Schuhwerk zu tragen". Wäre die belangte Behörde "auf jedes einzelne Argument des Beschwerdeführers eingegangen", hätte sie "weitere Befragungen durchgeführt und die Widersprüche aufzuklären versucht", wäre sie jedenfalls zu einem anderen Ergebnis gekommen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei keine Umstände auf, die im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, mwN) Bedenken gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde erwecken könnten.

Die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde ist zutreffend. Sie wird von der Beschwerde auch nicht bekämpft.

Die Beschwerde war gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. Jänner 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013080278.X00

Im RIS seit

30.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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