TE Vfgh Beschluss 2013/12/11 B793/2013

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
LDG 1984 §26, §26a
LandesvertragslehrpersonenG 1966 (LVG) §2 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde der in einen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Landesvertragslehrerin gegen die Verweigerung der Zustellung des Bescheides über die Verleihung der Leiterstelle an den zweitgereihten Bewerber; fehlende Beschwer angesichts bereits erfolgter Prüfung des die Bewerbung der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheides durch den VfGH

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführerin steht als Landesvertragslehrerin in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.

2. Nach Ausschreibung der Leiterstelle an der Volksschule Götzens im "Boten von Tirol" vom 16. März 2011 bewarben sich die Beschwerdeführerin sowie zwei weitere Bewerber fristgerecht um die ausgeschriebene Stelle. In seiner Sitzung am 31. Mai 2011 beschloss das Kollegium des Bezirksschulrates Innsbruck-Land mehrheitlich einen Besetzungsvorschlag, in dem die Beschwerdeführerin an erster Stelle und die anderen beiden Bewerber an zweiter und dritter Stelle gereiht wurden.

2.1. Die in Rede stehende Leiterstelle wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. August 2011 dem im Besetzungsvorschlag an zweiter Stelle gereihten Mitbewerber verliehen und dieser gleichzeitig auf die Leiterstelle ernannt; die Beschwerdeführerin wurde darüber mit Schreiben desselben Datums in Kenntnis gesetzt und ihr die Gründe für die Entscheidung bekanntgegeben. Mit Bescheid vom 24. April 2012 wies die Tiroler Landesregierung den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung ab sowie den Antrag auf Zustellung des Bescheides als unzulässig zurück.

Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2012, VfSlg 19.670/2012, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mit der Begründung aufgehoben, dass der Beschwerdeführerin mit der Aufnahme in den verbindlichen Besetzungsvorschlag Parteistellung zukomme und sie daher Anspruch auf Zustellung des das Auswahl- und Besetzungsverfahren beendenden Verleihungsbescheides hätte.

2.2. In der Folge wies die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 16. November 2012 "die als Antrag auf Verleihung der Leiterstelle an der Volksschule Götzens zu wertende Bewerbung" der Beschwerdeführerin ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Juni 2013, B11/2013, abgewiesen.

2.3. Mit Schriftsätzen vom 29. Dezember 2011, vom 31. Jänner 2012 und vom 7. Mai 2013 beantragte die Beschwerdeführerin die Zustellung des "verfahrensbeendende[n] Bescheides" bzw. des "Bescheides, mit dem [dem zweitgereihten Bewerber] die Stelle verliehen wurde". Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. Juni 2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung des Verleihungsbescheides als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von einer "Zweiteilung des Verfahrens" – einerseits die Entscheidung über die Bewerbung und andererseits die Ernennung bzw. der privatrechtliche Akt der Übertragung der Leitung – auszugehen sei. Die als Antrag auf Verleihung der Leiterstelle zu wertende Bewerbung der Beschwerdeführerin sei "mit derselben Begründung, die auch dem Bescheid vom 22.08.2013 […], mit dem die Leiterstelle an [den zweitgereihten Bewerber] verliehen wurde, zugrunde gelegt war", abgewiesen worden; im Ernennungsverfahren komme der Beschwerdeführerin als Vertragslehrperson keine Parteistellung zu. Das von der Beschwerdeführerin verfolgte Ziel, erfolgreich aus dem Auswahl- und Besetzungsverfahren hervorzugehen und die Leitungsfunktion an der Volksschule übertragen zu bekommen, könne daher nicht im Wege einer Bekämpfung des Ernennungsbescheides des zweitgereihten Bewerbers erfolgen.

3. In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin die Verletzung u.a. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr entgegen dem Erkenntnis VfSlg 19.670/2012 die Zustellung jenes Bescheides, mit dem die Leiterstelle, für die sie sich beworben hat, besetzt wurde und damit die Möglichkeit, diese Entscheidung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts überprüfen zu lassen, verweigert werde.

4. Die Tiroler Landesregierung als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate, sofern der Beschwerdeführer behauptet, durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein. Voraussetzung der Zulässigkeit einer solchen Beschwerde ist zumindest die Möglichkeit der Verletzung der beschwerdeführenden Partei in subjektiven Rechten, was immer dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen und Feststellungen die subjektive Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte (oder Pflichten) begründet, verändert oder feststellt (vgl. VfSlg 17.920/2006 mwN).

Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid setzt sohin auch ein Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides voraus. Ein solches Interesse ist nur gegeben, wenn nach Aufhebung des Bescheides ein durch diesen bewirkter Rechtsnachteil der beschwerdeführenden Partei vermieden wird. Dabei kommt es nicht auf eine subjektive Beurteilung durch die beschwerdeführende Partei an, sondern darauf, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes angenommen werden kann, dass der angefochtene Bescheid im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Rechtsposition der beschwerdeführenden Partei zu deren Nachteil verändert (vgl. VfSlg 11.764/1988, 16.516/2002, 18.171/2007).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung des Bescheides, mit dem einerseits die Leiterstelle der Volksschule Götzens einem auf dem Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates enthaltenen Bewerber verliehen und dieser andererseits gleichzeitig auf eine Planstelle als Volksschulleiter ernannt wurde, zurückgewiesen. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 16. November 2012 die Bewerbung der Beschwerdeführerin abgewiesen; der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 7. Juni 2013, B11/2013, abgewiesen.

3. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, derzufolge im Verfahren zur Verleihung einer Leiterstelle allen in den verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern – die eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft bilden – Parteistellung zukommt (vgl. zB VfSlg 18.869/2009, 19.670/2012, 19.679/2012 mwH), wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin auch jenen Bescheid zuzustellen, mit dem die Leiterstelle dem ernannten Bewerber verliehen wird (s. VfSlg 12.782/1991 sowie das gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene Erkenntnis VfSlg 19.670/2012). In Anbetracht des Umstandes, dass der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 7. Juni 2013, B11/2013, die Beschwerde gegen jenen Bescheid, mit dem die Bewerbung der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, abgewiesen hat und somit bereits eine inhaltliche Prüfung dieses in der Begründung gleichlautenden Bescheides vorgenommen hat, kommt jedoch eine andere Beurteilung des Bescheides vom 22. August 2011, mit dem die Leiterstelle dem zweitgereihten Bewerber verliehen wird, nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin kann deshalb selbst durch eine rechtswidrige Verweigerung der Zustellung dieses Bescheides nicht in ihren Rechten verletzt sein.

4. Der Beschwerdeführerin fehlt daher die Beschwer, um den ergangenen Bescheid mit Verfassungsgerichtshofsbeschwerde anfechten zu können.

5. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VfGG).

Schlagworte

Lehrer, Landeslehrer, Parteistellung Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, Vertragsbedienstete, Besetzungsvorschlag, Beschwer, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B793.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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