TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/23 97/17/0532

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.10.2000
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

MOG 1985 §73d Abs6;
MOG MilchGarantiemengenV 1995 §9 Abs4;
MOG Rinder- und SchafprämienV 1994 §2;
MOG Rinder- und SchafprämienV 1994 §3;
MOG Rinder- und SchafprämienV 1994 §7a;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des M, vertreten durch D und L (Rechtsanwalts-)Partnerschaft in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. November 1997, Zl. 17.366/145-IA7/97, betreffend Extensivierungsprämie, zu Recht erkannt:

Spruch

1. a) Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides wird, soweit damit Spruchpunkt 1 des Bescheides des Vorstandes des Geschäftsbereichs III der AMA vom 13. August 1996 aufgehoben wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

1. b) Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

2. Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich III der AMA vom 16. Mai 1996 wurde dem Beschwerdeführer eine Extensivierungsprämie für das Jahr 1995 in der Höhe von S 8.200,07 zuerkannt. Rechtsgrundlage für die Extensivierungsprämie sind die Verordnungen (EWG) Nr. 805/68 des Rates der EG, (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission der EG und (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission der EG, sowie die Rinder- und Schafprämien-Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 1102/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 94/1996.

Mit Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs III der AMA vom 13. August 1996 wurde dem Beschwerdeführer ein Abänderungsbescheid betreffend den Bescheid vom 16. Mai 1996 über die Extensivierungsprämie 1995 zugestellt. Nach den Angaben in der Gegenschrift der belangten Behörde trat dabei ein Programmfehler bei der AMA auf, sodass falsche Daten gedruckt worden seien. Die sogenannte "Abänderung" erfolgte jedenfalls derart, dass der mit Spruchpunkt 1 im Bescheid vom 16. Mai 1996 zuerkannte Betrag von S 8.200,07 neuerlich mit S 8.200,07 festgesetzt wurde (und damit nicht geändert, sondern bestätigt wurde).

Spruchpunkt 2 des Bescheides vom 16. Mai 1996 wurde hingegen dahingehend geändert, dass dem Beschwerdeführer nicht die Rückzahlung des Betrages vom S 8.200,07 aufgetragen werde, sondern Punkt 2 wie folgt zu lauten habe:

"Da abzüglich der Zahlung in Höhe von öS 16.400,14 ein Betrag von öS 8.200,07 zu Unrecht überwiesen wurde, werden Sie gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 aufgefordert, den Rückforderungsbetrag von öS 8.200,07 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto Nr. 92038602 der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) bei der PSK, Bankleitzahl 60.000 unter Angabe ihrer Betriebsnummer und der Bezeichnung der Prämie zu überweisen."

Der Beschwerdeführer erhob Berufung gegen den Abänderungsbescheid vom 13. August 1996. Darin führt er aus, dass es unter Punkt 2 des Bescheides heiße:

"Da abzüglich der Zahlung in Höhe von S 16.400,14 ein Betrag von öS 8.200,07 zu Unrecht überwiesen wurde, werden Sie gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 aufgefordert, den Rückforderungsbetrag von öS 8.200,07 ... zu überweisen."

Inzwischen sei der Betrag von S 8.200,07 bei der Auszahlung der BSE- und LUK-Ausgleichsmaßnahmen von der AMA einbehalten worden. Er habe jedoch bei Durchsicht seiner Bankauszüge festgestellt, dass er die Extensivierungsprämie nicht doppelt, sondern nur einfach überwiesen erhalten habe. Er bitte daher, den zu Unrecht einbehaltenen Betrag auf sein näher bezeichnetes Konto zu überweisen.

Mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom 23. Oktober 1996 wurde der Abänderungsbescheid vom 13. August 1996 aufgehoben und der Bescheid vom 16. Mai 1996 dahingehend abgeändert, dass Punkt 1 zu lauten habe:

"Da der für Ihren Betrieb festgestellte Besatzdichtefaktor nicht unter 1,4 GVE/ha liegt, entfällt für das Kalenderjahr 1995 ihr Anspruch auf Extensivierungsprämie."

Punkt 2 des Bescheides vom 16. Mai 1996 wird dahingehend abgeändert, dass auf Grund der zu Unrecht erfolgten Überweisung von öS 8.200,07 der Beschwerdeführer einen Betrag von S 8.200,07 zurückzuzahlen habe.

Unter den Rechtsgrundlagen für diese Entscheidung wird auch § 64a AVG angegeben, sodass die Erledigung offensichtlich eine Berufungsvorentscheidung über die (im Übrigen im Bescheid nicht genannte) Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 13. August 1996 darstellen sollte. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides lautet dahingehend, dass der Beschwerdeführer "falls" er "gegen den Bescheid vom 13. August 1996, AZ 542770 eine zulässige Berufung eingebracht" hätte, er gemäß § 64a Abs. 2 AVG den Antrag stellen könne, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag).

Der Beschwerdeführer brachte ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 23. Oktober 1996 ein, in der er auch inhaltliche Ausführungen zur Berechnung des Besatzdichtefaktors, der seiner Ansicht nach 1,375 GVE/ha betrage, machte. Er beantragte die Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober und die Herstellung des Rechtszustandes nach dem Bescheid vom 16. Mai 1996. Dieses Rechtsmittel wurde entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 23. Oktober 1996 als Vorlageantrag betreffend die Berufungsvorentscheidung vom 23. Oktober 1996 über die Berufung gegen den Bescheid vom 13. August 1996 behandelt. Mit dem angefochtenen Bescheid wird im Spruchpunkt 1 dieser Berufung "teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben", in Spruchpunkt 2 wird aus Anlass dieser Berufung der Spruch des Bescheides vom 16. Mai 1996 abgeändert wie folgt:

"Punkt 1. und 2. lauten:

"Da der für Ihren Betrieb festgestellte Besatzdichtefaktor nicht unter 1,4 GVE/ha liegt, entfällt für das Kalenderjahr 1995 Ihr Anspruch auf Extensivierungsprämie.

Der durch die AMA - auf Grund des ursprünglichen Bescheides - zu Unrecht überwiesene Betrag von S 8.200,07 ist an die AMA zu überweisen, soweit nicht bereits eine Kompensation erfolgt ist."

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Vorstand für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13. August 1996 mitgeteilt habe, dass für das Kalenderjahr 1995 ein Ergänzungsbetrag in der Höhe von insgesamt S 8.200,07 gewährt werde. Die zu Grunde liegende Berechnung stelle auf eine Milchreferenzmenge von 107.180 kg ab. Daraus ergebe sich bei einer durchschnittlichen Milchleistung von

6.916 kg eine Zahl von 16 GVE der zur Erzeugung der Milchreferenzmenge notwendigen Milchkühe. Gegen diesen Bescheid hätte der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der er vorgebracht habe, dass der im Punkt 2 des Bescheides genannte Betrag von S 16.400,14 nicht ausbezahlt worden sei, sondern nur der ursprünglich festgesetzte Betrag von S 8.200,07.

Mit Bescheid vom 16. Mai 1996 sei die Extensivierungsprämie 1995 des Beschwerdeführers zunächst mit S 8.200,07 festgesetzt worden. In der Folge sei dieser Betrag auf S 8.200,07 "abgeändert" worden und gleichzeitig ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer eine Zahlung von S 16.400,14 erhalten habe und S 8.200,07 zu Unrecht überwiesen worden seien. Mit Bescheid vom 23. Oktober 1996 sei ausgesprochen worden, dass dem Beschwerdeführer keine Extensivierungsprämie zustehe, der Bescheid vom 13. August sei aufgehoben worden und der Bescheid vom 16. Mai 1996 abgeändert worden.

In der Folge wird das Verfahrensgeschehen (der Beschwerdeführer hatte ein Schreiben hinsichtlich der Auflösung eines Leasingvertrages betreffend eine Referenzmenge an die belangte Behörde gerichtet; in der Folge kam es zur Einräumung von Parteiengehör) dargestellt; dabei wird auch ein Telefonat zwischen dem Beschwerdeführer und der Sachbearbeiterin erwähnt, in dem eine Erklärung des Beschwerdeführers zu seiner Berufung gegen den Bescheid vom 13. August 1996 abgegeben wurde: der Beschwerdeführer hätte deshalb gegen den Bescheid berufen, weil in Spruchpunkt 2 behauptet worden sei, dass er S 16.400,14 erhalten hätte.

Nach Wiedergabe wesentlicher Teile des § 64a AVG wird festgehalten, dass die "Berufung" vom 6. November 1996 gegen den Bescheid vom 23. Oktober 1996 als Vorlageantrag angesehen werde. Der Bescheid vom 23. Oktober 1996 sei somit außer Kraft getreten.

Im Anschluss daran werden folgende Rechtsgrundlagen wiedergegeben: Für die Auszahlung einer Sonderprämie für männliche Rinder oder eine Mutterkuhprämie, für die Auszahlung der Mutterkuhprämie auch an Erzeuger, die Milch oder Milcherzeugnisse abliefern und deren individuelle Referenzmenge höchstens 120.000 kg betrage, sofern diese Erzeuger während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten vom Tag des Prämienantrages an mindestens die in dem Antrag angemeldete Zahl von Mutterkühen hielten, die Auszahlung dieser Prämie auch dann, wenn Milch oder Milcherzeugnisse direkt ab Hof an den Verbraucher abgegeben würden, die Begrenzung der Gesamtzahl der Tiere, für die die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie gewährt werden kann unter Anwendung eines Besatzdichtefaktors, der als Verhältnis zwischen der Zahl der Großvieheinheiten (GVE) und der für die Ernährung der Tiere des Betriebes bestimmten innerbetrieblichen Futterfläche ausgedrückt werde, wobei der Faktor nicht für den Erzeuger gelte, wenn die Zahl der in seinem Betrieb gehaltenen und für die Bestimmung der Besatzdichte zu berücksichtigenden Tiere 15 GVE nicht übersteige. Die belangte Behörde weist auch darauf hin, dass der Besatzdichtefaktor für das Kalenderjahr 1995 auf 2,5 GVE pro Hektar festgesetzt worden sei und gibt Art. 42 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 wieder.

Nach § 7a Abs. 1 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 1102/1994, i.d.F. BGBl. Nr. 338/1995, sei als Erklärung, aus der herausgehe, welche Referenzmenge dem Erzeuger zu Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden zwölf Monatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt worden sei, die Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, heranzuziehen.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung seien im Kalenderjahr 1995 Übertragungen von Referenzmengen im Sinne der Milchgarantiemengenverordnung - ausgenommen jedoch in der teilweisen Übertragung der Referenzmenge gemäß § 9 Abs. 1 Z. 5 der Milchgarantiemengenverordnung -, die mit Beginn des Zwölfmonatszeitraums 1995/1996 wirksam werden und bis 31. Mai 1995 angezeigt worden seien, zu berücksichtigen.

In der Folge wird auf eine Vorschrift aus der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 betreffend die Festlegung des Besatzdichtefaktors und auf § 9 Abs. 4 der Milchgarantiemengenverordnung, BGBl. Nr. 225/1995, betreffend die Überlassung der Einzelrichtmenge gemäß § 73d MOG eingegangen. Die belangte Behörde führt sodann aus, dass dem Beschwerdeführer eine Futterfläche im Ausmaß von 19,05 ha zur Verfügung stehe, sodass für den Erhalt des Ergänzungsbetrages weniger als 26,67 GVE beantragt werden dürften (unter Einrechnung der Milchkühe des Beschwerdeführers). Zur Berechnung der Referenzmenge würde die Mitteilung über die Anlieferungsreferenzmenge und die Direktverkaufsreferenzmenge herangezogen, also 107.180 kg. Übertragungen von Referenzmengen im Sinne der Milchgarantiemengenverordnung, die bis 31. Mai 1995 angezeigt worden seien, seien bei der Berechnung zu berücksichtigen. Alle ab 1. Juni 1995 erfolgten Übertragungen dürften daher nicht mehr berücksichtigt werden. Die Auflösung des Altleasingvertrages mit Herrn W. als Verleaser trage in der Zeile "Ort und Datum" kein Datum. Das von der Berufungsbehörde ausgehobene Original-Formular trage einen Einlaufstempel der AMA, Außenstelle Linz, mit dem Datum 27. Juli 1995. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Herr W. seine verleaste Referenzmenge schon am 26. Mai 1995 (Anzeige) verkauft habe, sei nicht zu folgen gewesen, da der Wortlaut des § 9 Abs. 4 Milchgarantiemengenverordnung (Abstellen auf das Einlangen bei der AMA) eindeutig und allein maßgeblich sei. Es ergebe sich daher keine Verringerung der Referenzmenge und auch keine Verringerung der Zahl der zur Erzeugung der Referenzmenge notwendigen Milchkühe (16 Stück). Die Überweisungen betreffend die Extensivierungsprämien seien im Zuge des Berufungsverfahrens überprüft worden, wobei sich gezeigt habe, dass lediglich ein Betrag von S 8.200,07 überwiesen worden sei. Der Bescheid vom 13. August 1996 weise somit hinsichtlich des überwiesenen Betrages Unrichtigkeiten auf. Der Bescheid sei mit dem Bescheid vom 23. Oktober 1996 bezüglich dieses Betrages richtig gestellt worden, der Bescheid vom 23. Oktober 1996 sei jedoch gemäß § 64a AVG außer Kraft getreten.

Der Bescheid vom 13. August 1996 sei daher aufzuheben, da er von falschen Berechnungsgrundlagen ausgehe. Der Bescheid vom 16. Mai 1996, mit dem die Extensivierungsprämie erstmals festgelegt worden sei, sei daher abzuändern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der einerseits die Verletzung im Recht auf Beachtung der Rechtskraft des Bescheides vom 16. Mai 1996 und des Spruchpunktes 1 des Bescheides vom 13. August 1996, sowie weiters die Verletzung im Recht, dass die Veränderung im Zusammenhang mit dem Leasing einer Referenzmenge, die mit 26. Mai 1995 angezeigt worden sei, berücksichtigt werde, geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. Nr. 1102/1994, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 94/1996, stützt sich auf § 99 Abs. 1 MOG, BGBl. Nr. 210/1985 i.d.F. durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 664/1994. In Ermangelung einer Sondervorschrift, wie sie etwa § 105 Abs. 1 für "Abgaben auf Marktordnungswaren" enthält (wonach die Bundesabgabenordnung in dem entsprechenden Verfahren anzuwenden ist), war daher im Verfahren vor der Behörde erster Instanz gemäß § 29 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, das AVG anzuwenden (vgl. für ein Verfahren betreffend Sicherheiten das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1999, Zl. 98/17/0214).

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ungeachtet des Umstandes, dass die Behörde erster Instanz ihre Entscheidung vom 23. Oktober 1996 nicht ausdrücklich als Berufungsvorentscheidung bezeichnet hat, diese Erledigung im Hinblick auf die Angabe des § 64a AVG als Rechtsgrundlage und den Hinweis auf die Möglichkeit der Stellung eines Vorlageantrages gemäß § 64a AVG in der Rechtsmittelbelehrung als Berufungsvorentscheidung zu deuten ist. Auf Grund des als Vorlageantrag zu wertenden Rechtsmittels des Beschwerdeführers war die belangte Behörde zuständig, über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 13. August 1996 zu entscheiden.

2. Der Bescheid der Behörde erster Instanz vom 13. August 1996 ist ein Abänderungsbescheid zum Bescheid vom 16. Mai 1996. Dabei wurde durch die Änderung des Spruchpunktes 1 des abzuändernden Bescheides im Ergebnis keine Änderung herbeigeführt, da der zuerkannte Betrag an Extensivierungsprämie 1995 in gleicher Höhe (neuerlich) festgesetzt wurde. Eine Änderung gegenüber dem Bescheid vom 16. Mai 1996 beinhaltet der Bescheid vom 13. August 1996 jedoch hinsichtlich der Anordnung im Spruchpunkt 2, dass der Beschwerdeführer auf Grund einer empfangenen Zahlung von

S 16.400,14 S 8.200,07 zurückzuzahlen hätte. In seiner Berufung gegen den Bescheid vom 13. August 1996 wendet sich der Beschwerdeführer inhaltlich ausschließlich gegen die Anordnung in Spruchpunkt 2 des Bescheides. Die Berufung richtete sich daher - wie der Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren ausdrücklich klarstellte - ausschließlich gegen die Abänderung des Punktes 2 des Bescheides vom 16. Mai 1996. Dies war auch insoweit zulässig und wirksam, als die Aussprüche unter Spruchpunkt 1 und Spruchpunkt 2 trennbare Bescheidbestandteile darstellen. Aus der Feststellung eines bestimmten Betrages, der dem Beschwerdeführer als Extensivierungsprämie 1995 zustünde, folgt nämlich noch nicht zwingend, dass ein bestimmter Betrag auszuzahlen oder zurückzuzahlen wäre. Dies zeigt sich im Beschwerdefall insbesondere an der konkret erfolgten Anordnung im Bescheid vom 13. August 1996, dass auf Grund einer (vermeintlich erfolgten) Auszahlung von

S 16.400,14 folge, dass der Beschwerdeführer einen Betrag von

S 8.200,07 zurückzuzahlen habe. Der Ausspruch über die Rückzahlungsverpflichtung in Spruchpunkt 2 stellt somit einen trennbaren Bescheidbestandteil dar. Eine gesonderte Bekämpfung dieses Ausspruches über die Rückzahlungsverpflichtung war daher zulässig.

Daraus folgt, dass Entscheidungsgegenstand für die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG lediglich der Ausspruch betreffend Spruchpunkt 2 im Bescheid vom 13. August 1996 war.

Dadurch, dass die belangte Behörde mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides den angefochtenen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom 13. August 1996 zur Gänze aufgehoben hat, hat sie hinsichtlich des auf Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 16. Mai 1996 bezüglichen Inhaltes des Bescheides vom 13. August 1996 ihre Zuständigkeit überschritten.

Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides ist daher, soweit damit auch Spruchpunkt 1 des mit Berufung bekämpften Bescheides aufgehoben wurde, schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. allgemein das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/16/0143, für den Fall des Fehlens eines zulässigen Berufungsantrags das hg. Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl. 99/19/0155, oder für den Fall eines nicht mehr vorliegenden Berufungsantrages das hg. Erkenntnis vom 26. November 1976, Zl. 2009/76).

3. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt 1 den mit Berufung bekämpften Bescheid vom 13. August 1996 zur Gänze aufgehoben. Mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den Bescheid vom 16. Mai 1996 ohne näheren Hinweis auf eine Rechtsgrundlage abgeändert. Der Verwaltungsgerichtshof deutet den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass unter Spruchpunkt 1 eine Erledigung gemäß § 66 Abs. 4 AVG über die Berufung gegen den Bescheid vom 13. August 1996 erfolgte, wohingegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides eine (von Amts wegen vorgenommene) Abänderung des Bescheides des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom 16. Mai 1996 offenbar gemäß § 103 MOG darstellt.

Soweit mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 13. August 1996 insoweit Folge gegeben wird, als der Ausspruch in dem Bescheid vom 13. August 1996 betreffend Spruchpunkt 2 des Bescheides vom 16. Mai 1996, also die Anordnung der Rückzahlungsverpflichtung, aufgehoben wird, ist der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt. Mit diesem Ausspruch wird eine Verpflichtung des Beschwerdeführer (ersatzlos) beseitigt.

Insoweit war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Die Beschwerde richtet sich aber auch gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides, der eine Abänderung des Bescheides vom 16. Mai 1996 (sowohl hinsichtlich der Festsetzung der Extensivierungsprämie als auch der Rückzahlungsverpflichtung) vornimmt.

"§§ 2 und 3 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 1102/1994, lauten:

"Zuständigkeit

§ 2. (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria'' (AMA).

(2) Bei der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind jedoch unbeschadet des Abs. 1 einzureichen:

1.

Anträge auf Gewährung von Prämien nach § 1,

2.

Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen gemäß § 8,

3.

Anträge auf Festsetzung oder Änderung der individuell Höchstgrenze bei der Mutterkuhprämie und der erzeugerspezifischen Obergrenze bei der Mutterschafprämie im Rahmen der Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen oder zusätzlichen Reserve, soweit nicht eigene Verordnungen anzuwenden sind, die die erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze oder der erzeugerspezifischen Obergrenze regeln und

              4.              Anträge auf Ausstellung des amtlichen Handelsdokumentes.

(3) Der für den Betriebssitz des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene obliegt weiters die Ausstellung des amtlichen Handelsdokuments nach den in § 1 genannten Rechtsakten.

(4) In den Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind diese Aufgaben von den Landes- Landwirtschaftskammern wahrzunehmen.

Antragstellung

§ 3. (1) Anträge gemäß § 2 Abs. 2 sind unter Verwendung von der AMA aufzulegender Formblätter und unter Abgabe einer Verpflichtungserklärung einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine positive Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.

(2) Anträge sind für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr von den Erzeugern zu stellen auf die

1.

Sonderprämie während des ganzen Kalenderjahres,

2.

Mutterkuhprämie in der Zeit vom 1. Mai bis zum 10. Juni,

3.

Mutterschafprämie in der Zeit vom 7. bis zum 31. Jänner und

4.

Saisonentzerrungsprämie in dem im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Zeitraum.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit des Einlangens ist der Einlaufstempel der Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene maßgeblich.

(4) Anträge auf die Sonderprämie können nach der Antragstellung nicht mehr abgeändert werden."

§ 7a der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 1102/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 338/1995, lautet:

"Erklärung über die dem Erzeuger zustehende Referenzmenge

§ 7a. (1) Als Erklärung, aus der herausgeht, welche Referenzmenge dem Erzeuger zu Beginn des in dem betreffenden Kalenderjahr beginnenden Zwölfmonatszeitraums der Anwendung der Zusatzabgabenregelung zugeteilt wurde, ist die Mitteilung gemäß § 23 Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, heranzuziehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind im Kalenderjahr 1995 Übertragungen von Referenzmengen im Sinne der Milch-Garantiemengen-Verordnung - ausgenommen jedoch eine teilweise Übertragung der Referenzmenge gemäß § 9 Abs. 1 Z. 5 der Milch-Garantiemengen-Verordnung -, die mit Beginn des Zwölfmonatszeitraums 1995/96 wirksam werden und bis 31. Mai 1995 angezeigt wurden, zu berücksichtigen."

Die belangte Behörde hat ihre Auffassung, dass die Kündigung des Leasingvertrages durch den Vertragspartner des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden könne, auf die Rechtsansicht gestützt, dass gemäß § 9 Abs. 4 Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, die Anzeige von Übertragungen von Referenzmengen bis 31. Mai 1995 bei der AMA erfolgt hätte sein müssen.

Die belangte Behörde übersieht hiebei, dass die rechtliche Grundlage für die Berücksichtigung von Übertragungen von Referenzmengen abweichend von der nach § 7a Abs. 1 Rinder- und Schafprämienverordnung maßgebenden Erklärung gemäß § 23 MGV bei der Berechnung der Extensivierungsprämie § 7a Abs. 2 der genannten Verordnung ist. In diesem wird zwar die Frist für die Anzeige geregelt, nicht jedoch die Stelle, bei der die Anzeige erfolgen muss. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass § 9 Abs. 4 MGV, der den schriftlichen Widerruf bis 31. Dezember bei der AMA vorsieht, auch im vorliegenden Zusammenhang anzuwenden ist.

Die Rechtsgrundlage für die Extensivierungsprämie ist die Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 1102/1994. Diese rekurriert im oben zitierten § 7a Abs. 1 für die "Erklärung, aus der herausgeht, welche Referenzmenge dem Erzeuger zu Beginn des ... Zwölfmonatszeitraums" zugeteilt wurde, auf die Mitteilung gemäß § 23 Milch-Garantiemengen-Verordnung. Die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Ausnahme, dass Änderungen hinsichtlich der Referenzmenge, die bis 31. Mai 1995 angezeigt werden, ebenfalls zu berücksichtigen sind, ist in § 7a Abs. 2 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 1102/1994, i.d.F. BGBl. Nr. 338/1995, geregelt. Weder in der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 1102/1994, im Allgemeinen, noch in § 7a der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 1102/1994, in der genannten Fassung, im Besonderen ist ein Verweis auf § 9 Abs. 4 Milch-Garantiemengen-Verordnung enthalten. Sowohl angesichts § 73d Abs. 6 MOG, der nicht aufgehoben wurde und der den Widerruf der Überlassung von Richtmengen bis zum 30. Juni beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb vorsieht, als auch angesichts §§ 2 und 3 Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 1102/1994, die die Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer des Bezirks für die Extensivierungsprämie vorsehen und die Landwirtschaftskammer auch als Einbringungsbehörde einsetzen, kann § 9 Abs. 4 Milch-Garantiemengen-Verordnung auch nicht ein allgemeiner Grundsatz entnommen werden, der bei der Vollziehung von Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung generell Geltung beanspruchen könnte. Im Hinblick darauf, dass § 73d MOG auf Gesetzesstufe für den Fall des Widerrufs der Übertragung einer Einzelrichtmenge den Eingang beim Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als maßgeblich vorsieht, könnte § 9 Abs. 4 Milch-Garantiemengen-Verordnung auch unter der Annahme, dass eine echte Lücke vorliege, nicht zwingend als jene Vorschrift angesehen werden, die als sachnächste bei Schließung der dann angenommenen Lücke in der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 1102/1994, heranzuziehen wäre. Da auch kein Grund (etwa im Hinblick auf das Erfordernis besonderer Publizität zur Vermeidung etwaiger Umgehungen) dafür ersichtlich ist, dass aus gemeinschaftsrechtlichen Überlegungen einzig eine Mitteilung an die AMA als relevant für die Berücksichtigung akzeptiert werden könnte, kann § 9 Abs. 4 Milch-Garantiemengen-Verordnung einem Antragsteller nach der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 1102/1994, nicht entgegengehalten werden, wenn es um die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Anzeige nach § 7a Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 1102/1994, geht.

Ausschlaggebend ist, dass in einem Fall, in dem eine Anzeigepflicht unter einer Fristsetzung vorgesehen ist, die Stelle, an die die Anzeige zu richten ist, jedoch nicht genannt ist, nicht derart durch Analogie zu Normen desselben Regelungsbereiches (hier: etwa der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 1102/1994) geschlossen werden kann, dass zu Lasten der Rechtsunterworfenen angenommen werden müsste, dass je nachdem, welche Norm man als "sachnächste" heranziehen wollte, die Erstattung der Anzeige an eine andere Stelle nicht zu berücksichtigen wäre. Im Beschwerdefall wurde die Anzeige an jene Stelle erstattet, die für die Entgegennahme von Anzeigen über den Widerruf der Überlassung von Einzelrichtmengen nach dem MOG zuständig war (und ist). Wie der Beschwerdefall zeigt, wurde die entsprechende Anzeige im Zusammenhang mit der Veräußerung der Referenzmenge durch den Vertragspartner des Beschwerdeführer von den Behörden auch ihren Vollzugsakten zu Grunde gelegt. Ohne dass hier geklärt werden muss, ob und inwiefern auf dem Gebiet der Marktordnung, auf dem Interdependenzen zwischen den Referenzmengen für Individuen einerseits und den Gesamtmengen für den Mitgliedstaat der EU andererseits bestehen, bestimmte Tatsachen von den Verwaltungsbehörden - entgegen sonstigen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens - nur einheitlich beurteilt werden können, ergibt sich jedenfalls, dass für die Verwaltungsbehörden im gegenständlichen Fall kein vernünftiger Grund zu Zweifeln bestand, dass die Kündigung des entsprechenden Überlassungsvertrages tatsächlich rechtzeitig beim Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb angezeigt worden war. Es lag daher eine von der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl. Nr. 1102/1994, geforderte rechtzeitige Anzeige vor.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Oktober 2000

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997170532.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten