RS Vwgh 2013/11/21 2011/11/0001

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Veröffentlicht am 21.11.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WaffG 1996 §18 Abs2;

Rechtssatz

Angesichts des konkreten Vorbringens des Bfs zur (seiner Ansicht nach: minderen) Gefährlichkeit der antragsgegenständlichen Waffe ist es Sache der Behörde, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob und inwieweit überhaupt eine waffentechnische Überlegenheit dieser Waffe gegenüber denjenigen Waffen, mit denen Sicherheitsorgane üblicherweise ausgestattet sind, und solchen Waffen, deren Besitz schon mit einer üblichen waffenrechtlichen Bewilligung zulässig ist, besteht. Dabei sind ua. die Einsatzschussweiten, die Durchschlagskraft der Munition, aber auch die Handhabbarkeit dieser Waffen einander gegenüberzustellen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011110001.X05

Im RIS seit

13.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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