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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Angesichts des konkreten Vorbringens des Bfs zur (seiner Ansicht nach: minderen) Gefährlichkeit der antragsgegenständlichen Waffe ist es Sache der Behörde, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob und inwieweit überhaupt eine waffentechnische Überlegenheit dieser Waffe gegenüber denjenigen Waffen, mit denen Sicherheitsorgane üblicherweise ausgestattet sind, und solchen Waffen, deren Besitz schon mit einer üblichen waffenrechtlichen Bewilligung zulässig ist, besteht. Dabei sind ua. die Einsatzschussweiten, die Durchschlagskraft der Munition, aber auch die Handhabbarkeit dieser Waffen einander gegenüberzustellen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011110001.X05Im RIS seit
13.12.2013Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014