RS Vwgh 2013/11/21 2010/11/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/06/0039 E 7. August 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Nur der Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist, kann befangen sein. Ein Befangenheitsgrund gemäß § 7 AVG kann sich daher weder auf eine Behörde noch auf eine Dienststelle beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010110120.X01

Im RIS seit

13.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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