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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/06/0039 E 7. August 2013 RS 2Stammrechtssatz
Nur der Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist, kann befangen sein. Ein Befangenheitsgrund gemäß § 7 AVG kann sich daher weder auf eine Behörde noch auf eine Dienststelle beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010110120.X01Im RIS seit
13.12.2013Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014