RS Vfgh 2013/11/25 U983/2013 ua

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Veröffentlicht am 25.11.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art8
AsylG 2005 §3, §8, §10, §41 Abs7

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz und Ausweisung einer seit vier Jahren in Österreich aufhältigen achtköpfigen Familie nach Bosnien und Herzegowina mangels Eignung der gesetzten Ermittlungstätigkeiten zur Klärung des Sachverhaltes

Rechtssatz

Da im Zuge einer nach §10 AsylG 2005 durchzuführenden Interessenabwägung eine Vielzahl verschiedener Elemente berücksichtigt werden muss, ist die vorausgehende Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes für Beschwerdeführer, die sich für eine erhebliche Dauer in Österreich aufgehalten haben, eine komplexe Angelegenheit. Der Sachverhalt, auf Grund dessen eine Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung einer achtköpfigen Familie, die sich seit über vier Jahren in Österreich aufhält, stattzufinden hat, lässt sich mit der Gewährung schriftlichen Parteiengehörs allein ohne vorherige aktuelle Beweisaufnahme im Allgemeinen nicht hinreichend sorgfältig klären.

Die vom AsylGH gesetzte Ermittlungstätigkeit in Form der Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme zu einer bis dahin nicht stattgefundenen Beweisaufnahme war daher nicht geeignet, die für die Entscheidung über die Ausweisung notwendige Klärung des Sachverhaltes zu erreichen (vgl auch VfGH 27.09.2013, U2234/2012 ua).

Entscheidungstexte

  • U983/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.11.2013 U983/2013 ua

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U983.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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