RS Vfgh 2013/12/3 B759/2011

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Veröffentlicht am 03.12.2013
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Index

L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Tir GVG 1996 §2 Abs5, Abs6, §7 Abs1 litd, §7a

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrags mangels Landwirteigenschaft des Erwerbers angesichts der Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Grundflächen durch einen Pächter und wegen vorhandener Interessenten; keine Bedenken gegen das System der Interessentenregelung im Hinblick auf eine Inländerdiskriminierung

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen das System der Interessentenregelung (Versagung der Genehmigung des Grunderwerbs durch einen Nichtlandwirt, obwohl sich dieser verpflichtet, ein Pachtverhältnis mit einem Landwirt beizubehalten) im Hinblick auf eine gegen den Gleichheitssatz verstoßende Inländerdiskriminierung.

Das Urteil Ospelt (EuGH 23.09.2003, Rs C-452/01) trifft Aussagen zu anderen Genehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. Im dieser Vorabentscheidung zugrunde liegenden grundverkehrsbehördlichen Verfahren wurde die Genehmigung des Rechtserwerbes deswegen versagt, weil die Erwerberin - entgegen den damaligen Genehmigungsvoraussetzungen des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes - die betreffenden Grundstücke nicht selbst bewirtschaftet und auf dem Grundstück nicht ihren Wohnsitz genommen hätte. Die im Urteil Ospelt aaO getroffenen Aussagen des EuGH sind nicht auf das Interessentenmodell übertragbar.

Keine Willkür; keine Verletzung des Eigentumsrechtes.

Der belangten Behörde ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn sie annimmt, der in Aussicht genommene Erwerber sei kein Landwirt iSd §2 Abs5 Tir GVG, sodass dem Rechtserwerb angesichts der Anmeldung eines Kaufinteresses durch Interessenten iSd §2 Abs6 leg cit die Genehmigung gemäß §7 Abs1 litd leg cit zu versagen sei.

Die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung betrifft die Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar, sodass die Beschränkung der Erwerbsausübung lediglich eine faktische Nebenwirkung der Versagung der Genehmigung ist und der angefochtene Bescheid in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nicht eingreift (vgl VfSlg 8309/1978 und 13859/1994).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, EU-Recht, Inländerdiskriminierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B759.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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