RS Vfgh 2013/12/11 B1100/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2013
beobachten
merken

Index

64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
LDG 1984 §26

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Auswahlentscheidung der Behörde bei Besetzung der Leiterstelle an einer Volksschule; in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit der Bescheidbegründung

Rechtssatz

Soweit die belangte Behörde behauptet, dass der Umfang der Leitungstätigkeit an einklassigen Volksschulen lediglich 10 % betrage, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dies die Leitungserfahrung der Beschwerdeführerin schmälern sollte, sind doch auch an einklassigen Volksschulen grundsätzlich sämtliche Aufgabenbereiche einer Schulleiterfunktion zu erfüllen.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht nachvollziehbar, warum die Sprachkenntnisse des ernannten Bewerbers in Kroatisch einen besonderen Vorteil darstellen, zumal sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten lediglich ergibt, dass der überwiegende Anteil der Kinder an der Volksschule Bruggen - Landeck mit nichtdeutscher Erstsprache türkischer Abstammung ist.

Eine Abwägung und Gewichtung der Qualifikationen der beiden Bewerber im Hinblick auf die Ausschreibungskriterien - Lehramtsprüfung, pädagogische Kompetenz, Organisationstalent, Kommunikationsfähigkeit, Eignung zur Führung von MitarbeiterInnen, Kooperationsbereitschaft, Konfliktfähigkeit, Kreativität, Fortbildungswille, EDV-Kenntnisse und administrative Erfahrungen - wurde nicht durchgeführt, weshalb nicht nachvollziehbar ist, ob und auf Grund welcher konkreten Kenntnisse und Erfahrungen die belangte Behörde von Vorteilen der Beschwerdeführerin oder des ernannten Bewerbers ausgeht.

Auf Grund dieser in die Verfassungssphäre reichenden Mängel bei der Abwägung in Bezug auf das Kriterium der Kenntnisse und Fähigkeiten erübrigt sich eine Prüfung, ob die von der belangten Behörde ausdrücklich zugestandenen Vorteile der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kriterien Verwendungszeit an der betreffenden Schulart (23 Jahre und 9 Monate/8 Jahre und 11 Monate) und Leistungsfeststellung (den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten) hinreichend berücksichtigt wurden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Lehrer, Landeslehrer, Dienstrecht, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1100.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten