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65/02 Besonderes PensionsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsumfangLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags des OGH auf Aufhebung von Bestimmungen des ÖBB-Pensionsgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 betreffend die Anhebung des Pensionsantrittsalters als im Hinblick auf die vorgebrachten Bedenken zu eng gefasstRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §2 Abs1 Z3 Bundesbahn-PensionsG (BB-PG) gemeinsam mit §54a Abs2 und §8 Abs1 BB-PG, jeweils idF des BudgetbegleitG 2003,BGBl I 71.
Der OGH übersieht zunächst, dass der angefochtene §8 Abs1 BB-PG mit der in §64 Abs1 leg cit enthaltenen Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl I 71/2003, welche - von §8 Abs1 leg cit abweichend - für die vor dem 01.01.2004 angefallenen Zeiten der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ab dem elften Dienstjahr bzw für das 35. Dienstjahr im Ergebnis für die Betroffenen günstigere Prozentsätze vorsieht, in einem untrennbaren Zusammenhang steht.
Hinzu kommt, dass jene Bestimmungen, aus denen die Anhebung des frühestmöglichen Pensionsantrittsalters resultiert (Ausdehnung der Wartezeit gemäß §2 Abs1 Z3 iVm §54a Abs2 BB-PG und Absenkung des Steigerungsbetrages gemäß §8 Abs1 iVm §64 Abs1 leg cit), in einem untrennbaren Sachzusammenhang stehen und ein System bilden, dessen tragende Komponenten nur gemeinsam, nicht aber getrennt anzuwenden sind.
Dieser Zusammenhang liegt auch den vom OGH vorgebrachten Bedenken (betr eine Verletzung des Vertrauensschutzes) zugrunde.
Da somit - wenn man die Bedenken des OGH teilte - die behauptete Verfassungswidrigkeit, die nach Auffassung des OGH in der Ausdehnung der Wartezeit gemeinsam mit der Absenkung des Steigerungsbetrages gelegen ist, durch die Aufhebung der §§2 Abs1 Z3 iVm 54a Abs2 und 8 Abs1 BB-PG allein nicht beseitigt werden könnte, erweist sich der Antrag als zu eng gefasst und ist daher unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bundesbahnen, Bundesbahnbedienstete, Ruhegenuss, Pensionsrecht, Vertrauensschutz, Übergangsbestimmung, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:G123.2012Zuletzt aktualisiert am
29.12.2014