RS Vfgh 2013/12/12 B567/2013

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Veröffentlicht am 12.12.2013
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10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof

Norm

VfGG §33
AVG §61, §61a
ZPO §146, §149, §150 Abs1

Leitsatz

Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auf Grund einer behördlichen Fehlinformation über die Dauer dieser Frist; Aufhebung des die Beschwerde als verspätet zurückweisenden Beschlusses; Ablehnung und Abtretung der Beschwerde

Rechtssatz

Die Beschwerde an den VfGH ist kein Rechtsmittel iSd Begrifflichkeit des §61 AVG in der hier anzuwendenden Fassung (vor der Novellierung durch BGBl I 33/2013); daher ist der auf §61a AVG beruhende Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung beim VfGH auch keine Rechtsmittelbelehrung iSd §61 AVG, weshalb auch die Rechtsfolgen der zuletzt genannten Bestimmung für den Fall einer unrichtigen Belehrung (es käme hier vor allem die eine Wiedereinsetzung entbehrlich machende Fiktion der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels iSd §61 Abs3 AVG in Betracht) nicht eintreten konnten.

Wenn in einem Hinweis gemäß §61a AVG - wie hier - die Unrichtigkeit einer behördlichen (Fehl-)Information, was die Dauer der angegebenen Frist (acht statt sechs Wochen) betrifft, nicht als völlig unplausibel auffallen musste, und sie der einschreitende Parteienvertreter daher - nicht näher auf ihre Richtigkeit hinterfragt, sondern - im Rahmen des in seiner Kanzlei bestehenden Fristenmanagements ungeprüft der weiteren Tätigkeit zugrunde gelegt hat, dann mag darin zwar auch ein Verschulden des Rechtsvertreters liegen. Ein solches Verschulden überschreitet aber auf Grund der einer derartigen behördlichen Information gemäß §61a AVG zulässigerweise zuzubilligenden Richtigkeitsgewähr noch nicht den Grad leichter Fahrlässigkeit bzw den eines minderen Versehens.

Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrags; Aufhebung des die Beschwerde zurückweisenden B v 12.09.2013, B567/2013-4, gem §150 Abs1 zweiter Satz ZPO; Ablehnung und Abtretung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

  • B567/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.12.2013 B567/2013

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, Bescheid Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B567.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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