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10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, AsylgerichtshofNorm
VfGG §33Leitsatz
Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auf Grund einer behördlichen Fehlinformation über die Dauer dieser Frist; Aufhebung des die Beschwerde als verspätet zurückweisenden Beschlusses; Ablehnung und Abtretung der BeschwerdeRechtssatz
Die Beschwerde an den VfGH ist kein Rechtsmittel iSd Begrifflichkeit des §61 AVG in der hier anzuwendenden Fassung (vor der Novellierung durch BGBl I 33/2013); daher ist der auf §61a AVG beruhende Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung beim VfGH auch keine Rechtsmittelbelehrung iSd §61 AVG, weshalb auch die Rechtsfolgen der zuletzt genannten Bestimmung für den Fall einer unrichtigen Belehrung (es käme hier vor allem die eine Wiedereinsetzung entbehrlich machende Fiktion der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels iSd §61 Abs3 AVG in Betracht) nicht eintreten konnten.
Wenn in einem Hinweis gemäß §61a AVG - wie hier - die Unrichtigkeit einer behördlichen (Fehl-)Information, was die Dauer der angegebenen Frist (acht statt sechs Wochen) betrifft, nicht als völlig unplausibel auffallen musste, und sie der einschreitende Parteienvertreter daher - nicht näher auf ihre Richtigkeit hinterfragt, sondern - im Rahmen des in seiner Kanzlei bestehenden Fristenmanagements ungeprüft der weiteren Tätigkeit zugrunde gelegt hat, dann mag darin zwar auch ein Verschulden des Rechtsvertreters liegen. Ein solches Verschulden überschreitet aber auf Grund der einer derartigen behördlichen Information gemäß §61a AVG zulässigerweise zuzubilligenden Richtigkeitsgewähr noch nicht den Grad leichter Fahrlässigkeit bzw den eines minderen Versehens.
Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrags; Aufhebung des die Beschwerde zurückweisenden B v 12.09.2013, B567/2013-4, gem §150 Abs1 zweiter Satz ZPO; Ablehnung und Abtretung der Beschwerde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, Bescheid RechtsmittelbelehrungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B567.2013Zuletzt aktualisiert am
29.12.2014