Norm
VerG §8 Abs1Rechtssatz
Auch in Besitzstörungsstreitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis entstehen, ist der Rechtsweg vor Anrufung der Schlichtungseinrichtung des Vereins unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00818:2013:RIN0100004Im RIS seit
27.01.2014Zuletzt aktualisiert am
27.01.2014