TE Vfgh Beschluss 2013/11/21 B1062/2013

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Veröffentlicht am 21.11.2013
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Index

27/04 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
GEG 1962 §7 Abs4a

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung der Bundesministerin für Justiz

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Erledigung vom 8. August 2013 teilte die Bundesministerin für Justiz den Vertretern der Beschwerdeführerin mit, dass sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 16. Juni 2009, Fall Ruotsalainen, Appl. 13.079/03, (mit dem eine Verletzung des Art4 des 7. ZPEMRK festgestellt wurde, nachdem über den Beschwerdeführer wegen Fahrens mit – gering besteuertem – Heizöl statt mit Dieselkraftstoff zum einen eine Geldbuße wegen Abgabenhinterziehung verhängt und ihm zum anderen eine Gebührennachzahlung auferlegt worden war) nicht auf den Fall ihrer Mandantin übertragen lasse. Die in §69 ZPO für den Fall der Erschleichung der Verfahrenshilfe angeordnete "Haftung für die zweifachen Gerichtsgebühren" sei nicht als Strafe iSd Art6 EMRK, sondern als pauschalierter Schadenersatz zu qualifizieren. Abgesehen davon sei es der Bundesministerin zum einen verwehrt, die auf einer Entscheidung des Landesgerichtes Linz zurückgehende Zahlungsverpflichtung zu ändern oder aufzuheben, zum anderen bestünde kein Rechtsanspruch auf eine amtswegige Berichtigung nach §7 Abs4a des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.

2. Gegen diese Erledigung richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte, wegen Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung (Art4 7. ZPEMRK), der Verfahrensgarantien des Art6 EMRK und des ebenfalls verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums sowie wegen Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (in concreto des §69 ZPO) erhobene Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin sieht diese Erledigung als einen Bescheid an, weil mit dieser ihr "Antrag auf Aufhebung[,] in eventu Abänderung der Gebührenbestimmung (§7 Abs4a GEG)" verworfen worden sei und diese jedenfalls auch einen förmlichen und individuellen Akt darstelle, da sie ausschließlich an die Beschwerdeführerin, also an eine individuelle Person, gerichtet sei. Der normative Charakter der Entscheidung liege darin, dass "das BMJ den vorliegenden Fall geprüft und erkannt hat[:] 'Da es ... an einer unrichtigen Entscheidung über Kosten und Gebühren fehlt, steht dem Bundesministerium keine Möglichkeit offen, den Zahlungsauftrag gemäß §7 Abs4a GEG von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern ...'." Dass das Schreiben nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, schade indes nicht.

3. Die Beschwerde ist unzulässig.

Eine Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof erweist sich deswegen als unzulässig, weil die bekämpfte Erledigung weder nach ihrer Form noch nach ihrem Inhalt als Bescheid iSd Art144 Abs1 B-VG zu beurteilen ist. Das Vorliegen eines Bescheides ist jedoch eine der Prozessvoraussetzungen für ein Verfahren gemäß Art144 B-VG.

Wie der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, fehlt der Erklärung einer Behörde, dass sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlass finde, jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt. Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iSd Art144 Abs1 B-VG (vgl. zB VfSlg 10.569/1985 mwN). Diese rechtliche Qualität der Antwort der Behörde ändert sich auch dadurch nicht, dass sie die Gründe nennt, die dazu geführt haben, dass die Anregung der Partei zur Ausübung des Aufsichtsrechtes nicht aufgegriffen wurden (vgl. VfSlg 10.023/1984).

In Ermangelung eines tauglichen Beschwerdegegenstandes ist die Beschwerde daher gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Aufsichtsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1062.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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