TE Vfgh Erkenntnis 2013/11/22 U2612/2012

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Veröffentlicht am 22.11.2013
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan infolge Widersprüchlichkeit der zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers getroffenen Länderfeststellungen; im Übrigen Ablehnung der Beschwerde

Spruch

I.              1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan sowie gegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973).              

Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II.              Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 2. April 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er auf das Wesentliche zusammengefasst vor, Afghanistan auf Grund von Problemen im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft zur Hezb-E Islami verlassen zu haben.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Mai 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; des Weiteren wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

3. Die dagegen erhobene Beschwerde – in welcher der Beschwerdeführer (u.a.) auf auszugsweise wiedergegebene Länderberichte zu Afghanistan Bezug nahm und vorbrachte, dass ihm auf Grund der "prekären Sicherheitslage und humanitären Lage" zumindest subsidiärer Schutz hätte gewährt werden müssen – wies der Asylgerichtshof gemäß §§3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet ab.

3.1. Der Asylgerichtshof ging von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus, was er u.a. auch mit dem Ergebnis einer Anfrage an die Staatendokumentation begründete.

3.2. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ging der Asylgerichtshof davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, von der Hauptstadt Kabul aus in die Heimatprovinz Baghlan zu gelangen, wo ein soziales bzw. familiäres Netz vorhanden sei.

Zur Sicherheitslage in Afghanistan wird in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt (S 44 ff.):

"Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass seit August 2008 die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei liegt. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen (siehe Deutsches Auswärtiges Amt, 'Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan' vom 09.02.2011, Seite 14).

Zur Sicherheitslage in der Provinz Baghlan – der Heimatprovinz de[s] BF – ist auszuführen (Auszug aus der Begründung des angefochtenen Bescheides):

'Sicherheitslage im Norden des Landes (Provinzen: Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar): Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle.

Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle, nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010, im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung von ANSF und ISAF in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf ANSF Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestli-chen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte (Economy of Force-Operationen in Faryab und Balkh) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Das Jahr 2010 war durch eine graduelle Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden des Landes gekennzeichnet. Dieser Trend setzt sich auch 2011 [Stand Mai 2011] fort.

(UNHCR – UN High Commissioner for Refugees: Afghanistan Protection Cluster, Protection Overview (Northern and North-Eastern Region - 2010), 11.5.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4dd21fe52.html, Zugriff 8.8.2011)

Ein weiteres Problem im Norden Afghanistans liegt in der Gefahr von ethnischen Konflikten. Paschtunen, die während der Taliban-Zeit in den Süden geflüchtet waren, kehren nun wieder in die Gegenden um Faryab, Balkh und Jawjzan zurück und stoßen dort auf ihnen feindlich gesinnte Usbeken und Turkmenen. Bisher kam es zwar noch zu keinen Kämpfen, aber zu ersten Einschüchterungsversuchen. Das medial vermittelte Bild wird der tatsächlichen Lage oft nicht gerecht. Gerade im Nordwesten Afghanistans ist die Situation sehr gut.

(BAA – Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010)[']

Im Gegensatz zum Vorbringen de[s] BF ist die Sicherheitslage im Norden Afghanistans somit keineswegs 'katastrophal'."

(Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

3.3. Abschließend begründete der Asylgerichtshof, warum eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben durch die Ausweisung nicht erkennbar sei.

4. In der gegen diese Entscheidung gemäß Art144 B-VG [richtig: Art144a B-VG] an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird die Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander sowie die Verletzung in Art8 EMRK geltend gemacht und es wird die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.

5. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und beantragte, die erhobene Beschwerde abzuweisen. Von einer Gegenschrift wurde unter Verweis auf die angefochtene Entscheidung Abstand genommen.

II. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

A. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan sowie gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan richtet, ist sie im Ergebnis begründet:

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Derartige Fehler sind dem Asylgerichtshof im vorliegenden Fall unterlaufen:

2.1. Gemäß §8 Abs1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.2. Die in der angefochtenen Entscheidung zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers getroffenen Länderfeststellungen (s. oben, Punkt I.3.2.) sind widersprüchlich. Einerseits spricht der Bericht der "Fact Finding Mission" des Bundesasylamtes von einer sehr guten Lage im Nordwesten des Landes (wobei unklar erscheint, inwiefern die Heimatprovinz des Beschwerdeführers noch zum Nordwesten gerechnet werden kann), andererseits sprechen die übrigen Berichte von einer prekären bzw. sich verschlechternden Sicherheitslage. Die prozentuellen Angaben (zB "Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle") lassen dabei für sich genommen keine seriöse Einschätzung zu.

Der Bericht der "Fact Finding Mission" des Bundesasylamtes aus dem Jahr 2010 ist angesichts der sich rasch ändernden Umstände in Afghanistan überdies als veraltet zu bezeichnen. Insofern sich der Asylgerichtshof darauf stützt, widerspricht dies der Verpflichtung zur Heranziehung aktueller Länderberichte (vgl. zu Afghanistan schon VfSlg 19.369/2011; VfGH 20.6.2012, U202/12).

Bei einer derart unklaren Beweislage wäre es aber Aufgabe des Asylgerichtshofes gewesen, schlüssig zu begründen, welchen Quellen er auf Grund welcher Umstände die höhere Beweiskraft zumisst oder aber weitere Quellen heranzuziehen, die verlässliche Feststellungen ermöglichen (s. VfGH 7.6.2013, U565/2012; vgl. auch bereits VfGH 22.2.2013, U1306/12; 6.3.2013, U1325/12).

Darüber hinaus ist dem Asylgerichtshof auch noch vorzuwerfen, dass er in seiner Entscheidung nicht sachgerecht auf die Beschwerdeausführungen zur prekären Lage in Afghanistan eingegangen ist (vgl. etwa VfGH 13.9.2013, U1097/2012). Insbesondere ist es angesichts der in der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde zitierten Länderberichte nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen davon ausgegangen wird, es seien die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes "nicht konkret in Frage gestellt" worden und somit "unbestritten" geblieben (S 22 der angefochtenen Entscheidung).

2.3. Der Asylgerichtshof hat seine Entscheidung bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und bezüglich der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan somit willkürlich getroffen und den Beschwerdeführer damit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.

B. Soweit die Beschwerde sich im Übrigen gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, wird ihre Behandlung aus folgenden Gründen abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144a B-VG ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144a Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die in der Beschwerde gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, abzusehen.

III. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan sowie gegen seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973).

Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Im Übrigen ist die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz bzw. §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88a iVm §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:U2612.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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