TE Vfgh Beschluss 2013/12/11 G63/2013

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §15 Abs2
EStG 1988 §27

Leitsatz

Zurückweisung eines mit inhaltlichen Fehlern behafteten Antrags; fehlende Bezugnahme auf den maßgeblichen Artikel der Bundesverfassung kein verbesserungsfähiger Formmangel

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. In der vorliegenden, durch einen Rechtsanwalt eingebrachten und als "Antrag gemäß Artikel 139 B-VG" bezeichneten Eingabe wird der Antrag gestellt, "§27 Abs1 EStG so aufzuheben, dass in Absatz 1 die Wortfolge 'aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs3)'" und "Absatz 3 zur Gänze entfällt".

2. Gemäß §15 Abs2 VfGG ist für Anträge an den Verfassungsgerichtshof (unter anderem) die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, zwingendes Erfordernis. Die Eingabe stützt sich zwar auf Art139 B-VG, das ist aber nicht jener Artikel, auf den man sich bei Anfechtung von Gesetzen berufen kann. Der Antragsteller nimmt hingegen an keiner Stelle auf Art140 B-VG Bezug, auf Grund dessen gegen die im Antrag bezeichnete Gesetzesbestimmung der Verfassungsgerichtshof offenbar angerufen werden sollte. Das Fehlen dieses Erfordernisses in einer Eingabe stellt keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar (VfSlg 16.092/2001 mwN). Ist eine Eingabe jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, so führt dies zu ihrer Zurückweisung.

3. Der Antrag ist mithin aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G63.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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