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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt. Den Parteien sind daher all jene rechtserheblichen Tatsachen vorzuhalten, die das zuständige Organ seiner Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigt.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010050179.X02Im RIS seit
24.12.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014