RS Vwgh 2013/11/6 2010/05/0179

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Veröffentlicht am 06.11.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Das Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt. Den Parteien sind daher all jene rechtserheblichen Tatsachen vorzuhalten, die das zuständige Organ seiner Entscheidung zugrunde zu legen beabsichtigt.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050179.X02

Im RIS seit

24.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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