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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs7;Rechtssatz
Mit E vom 24. September 2013, G 103/2012-10, hat der Verfassungsgerichtshof § 365l GewO, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 82/1997, als verfassungswidrig aufgehoben, und weiters ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (Hinweis Erkenntnisse jeweils vom 27. Februar 2013, Zlen. 2013/01/0009 und 0010, mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013040124.X01Im RIS seit
12.12.2013Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014