TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/24 2000/11/0209

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG-GV 1997 §8 Abs1;
FSG-GV 1997 §8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. Paul Friedl, Rechtsanwalt in 8552 Eibiswald 20, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Juli 2000, Zl. 11-39-399/98-5, betreffend Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. April 2000 auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen B und F nach Ablauf der Befristung seiner Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 2 Führerscheingesetz (FSG) in weiterer Verbindung mit der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Erstbehörde, die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, hat ein Gutachten ihrer Amtsärztin eingeholt, nach dem der Beschwerdeführer wegen maligner Herzrhythmusstörungen, die jederzeit zu einem Herzstillstand und Bewusstlosigkeit führen können, zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich nicht geeignet sei.

In seiner Berufung gegen den Erstbescheid vom 6. Juni 2000 brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Führerschein für ihn im Hinblick auf die abgesonderte Lage seiner Wohnung unentbehrlich sei. Speziell im Winter könne er seine Tochter, die eine Lehre besuche, ohne Kraftfahrzeug nicht zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel bringen und auch sonst nicht versorgen. Auf das amtsärztliche Gutachten ist er nicht eingegangen.

Wenn er daher in der Beschwerde die Schlüssigkeit und Richtigkeit des Gutachtens bekämpft, verstößt er gegen das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebende Neuerungsverbot. Sein diesbezügliches Vorbringen ist daher für den Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich. Abgesehen davon übersieht er die (von den Behörden des Verwaltungsverfahrens im Übrigen auch nicht zitierte) Bestimmung des § 10 Abs. 1 FSG-GV, nach der Personen mit Herzrhythmusstörungen, die zu unvorhergesehenen Bewusstseinstrübungen oder -störungen führen können, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden darf. Das in Rede stehende amtsärztliche Gutachten ist somit vor dem Hintergrund dieser Verordnungsbestimmung auch schlüssig.

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110209.X00

Im RIS seit

21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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