TE Vfgh Beschluss 1998/3/6 KI-20/97

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Veröffentlicht am 06.03.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Obersten Agrarsenat und dem Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes; keine Verneinung der Zuständigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof sondern Zurückweisung einer Beschwerde mangels Instanzenzugserschöpfung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem vorliegenden Antrag begehren die Antragsteller die Entscheidung eines negativen (verneinenden) Kompetenzkonfliktes im Sinn des Art138 Abs1 lita B-VG und des §46 Abs1 VerfGG zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Obersten Agrarsenat.

2. Hinsichtlich des dem Antrag zugrundeliegenden Sachverhaltes bringen die Antragsteller folgendes vor:

"Die Antragsteller hatten bei der Agrarbezirksbehörde Villach als Eigentümer des dienenden Gutes Grundstück 462 KG Latschach den Antrag gestellt, die Aufhebung des durch ihren Hofraum führenden Wegservitutsrechtes der Eigentümer der herrschenden Liegenschaft EZ 58 KG Latschach auszusprechen; im Rahmen des Verfahrens wurde dieser Antrag auf Verlegung des Servitutsrechtes aus dem Hofraum der Antragsteller ergänzt.

Die Agrarbezirksbehörde Villach hat nach durchgeführtem Beweisverfahren die Verlegung der Dienstbarkeit im Sinne des Antrages der Beschwerdeführer bescheidmäßig ausgesprochen.

Dagegen wurde die Berufung der servitutsberechtigten L und M R. an den Landesagrarsenat eingebracht. Mit Erkenntnis vom 20.5.1996, Agrar 11-491/4/1996, wurde der Berufung Folge gegeben und der Antrag der nunmehrigen Antragsteller im Rahmen des Berufungsbegehrens abgewiesen.

Der Landesagrarsenat sprach aus, daß gegen dieses Erkenntnis ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei und binnen sechs Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden könne.

Die Antragsteller brachten fristgerecht die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom 17.9.1996 ein, die (mit Beschluß vom 29. Oktober 1996, 96/07/0182) mit der Begründung zurückgewiesen wurde, der Instanzenzug sei noch nicht ausgeschöpft, da die Berufung an den Obersten Agrarsenat offenstehe.

Mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Berufung gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 28.11.1996 wandten sich die Antragsteller nunmehr an den Obersten Agrarsenat. Mit Erkenntnis vom 2.7.1997, Zahl: 711.017/03-OAS/97, den Antragstellern zugestellt am 30.7.1997, erkannte der Oberste Agrarsenat - mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - daß die Berufung an den Obersten Agrarsenat unzulässig sei. Die gegenteilige Rechtsansicht basiert auf einer unterschiedlichen Interpretation des §7 Abs2 Agrarbehördengesetz."

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

1. Gemäß Art138 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Nach dieser Verfassungsnorm iVm §46 Abs1 VerfGG setzt ein negativer (verneinender) Kompetenzkonflikt jedenfalls voraus, daß jede der angerufenen Behörden eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grunde der Unzuständigkeit abgelehnt hat (s. etwa VfSlg. 3089/1956, 6046/1969, 13030/1992, 13249/1992, 13440/1993).

2. Wie der Verfassungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung im Beschluß VfSlg. 14175/1995 dargelegt hat, liegt ein Fall des negativen Kompetenzkonfliktes dann nicht vor, wenn der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit lediglich deshalb verneint, weil nach seiner Auffassung die durch Art131 Abs1 Z1 B-VG als Voraussetzung für eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde geforderte Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht vorlag.

3. Um einen solchen Fall handelt es sich beim vorliegenden Antrag. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 29. Oktober 1996, 96/07/0182, die Beschwerde lediglich wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges und nicht deshalb, weil er seine Zuständigkeit schlechthin verneinte, zurückgewiesen. Da somit - wie oben dargelegt - ein negativer Kompetenzkonflikt nicht vorliegt, ist der Antrag mangels Legitimation zurückzuweisen.

4. Der hilfsweise gestellte Antrag, den Antrag dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, ist zurückzuweisen, da eine solche Abtretung nur im Falle einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde, nicht aber dann vorgesehen ist, wenn ein auf Art138 B-VG gestützter Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes vom Verfassungsgerichtshof negativ erledigt wird (vgl. VfSlg. 10474/1985, 10855/1986, 12662/1991, 13294/1992, 13624/1993).

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit Verwaltungsgerichtshof, Flurverfassung, Agrarbehörden, VfGH / Kompetenzkonflikt, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:KI20.1997

Dokumentnummer

JFT_10019694_97K0I020_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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