TE Vfgh Beschluss 2007/10/11 V51/04 ua

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Veröffentlicht am 11.10.2007
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
GaswirtschaftsG §23c, §23d
Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung der Energie-Control Kommission vom 19.05.04 (Gas-Systemnutzungstarife-V - GSNT-VO) und idF der Novelle 2005
Gas-AusgleichszahlungsV - GAZ-VO §2

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge von Netzbetreibern auf Aufhebungder Gas-Systemnutzungstarife-Verordnungen 2004 und 2005 infolgeExistenz von Bescheiden betreffend Festlegung von Ausgleichszahlungengegenüber anderen Netzbetreibern eines Netzbereiches;Tariffestlegungen in einem Bescheidbeschwerdeverfahren gegen einenAusgleichszahlungsbescheid präjudiziell

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Antrag zu V51/04:

1.1. Die antragstellende Gesellschaft begehrt gemäß Art139 B-VG, die (bzw. einzelne Bestimmungen der) Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung, GSNT-VO 2004) vom 19. Mai 2004, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004 (in der Folge: GSNT-VO 2004), als gesetzwidrig aufzuheben.

Die verordnungserlassende Behörde erstattete eine Äußerung, das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst eine Stellungnahme. Die antragstellende Gesellschaft replizierte. Es folgte eine "ergänzende Äußerung" der verordnungserlassenden Behörde und eine "ergänzende Gegenäußerung" der antragstellenden Gesellschaft.

1.2. Die GSNT-VO 2004 lautete in der mit dem Antrag V51/04 angefochtenen Fassung:

[AUS TECHNISCHEN GRÜNDEN NICHT DARSTELLBAR !!!]

1.3. Die antragstellende Gesellschaft begehrt,

"der Verfassungsgerichtshof möge

1. die [GSNT-VO 2004] zur Gänze als gesetzwidrig aufheben

2. in eventu §5 GSNT-VO 2004 sowie §7 GSNT-VO 2004 als gesetzwidrig aufheben;

3. in eventu §5 GSNT-VO 2004 sowie §7 Abs2 und 3 GSNT-VO 2004 als gesetzwidrig aufheben;

4. in eventu §5 Abs8 Z3 litd GSNT-VO 2004 sowie §7 Abs2 und 3 GSNT-VO 2004 als gesetzwidrig aufheben;

5. in eventu §5 Abs8 Z3 litd GSNT-VO 2004 als gesetzwidrig aufheben;

6. und für jeden Fall gemäß §§27 und 61a VfGG erkennen, dass der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) als Rechtsträger der Energie-Control Kommission schuldig ist, die verzeichneten und die regelmäßig anfallenden Kosten dieses Verfahrens einschließlich Umsatzsteuer zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

2. Antrag zu V12/06:

2.1. Dieser Antrag begehrt gemäß Art139 B-VG die Aufhebung (von Bestimmungen) der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung, GSNT-VO 2004) in der Fassung der "Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung-Novelle 2005", Z K SNT G 001-043/04, kundgemacht im Amtblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005 (im Folgenden: GSNT-VO 2005).

Die verordnungserlassende Behörde und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit legten die Akten betreffend das Zustandekommen der angefochtenen Verordnung vor, die verordnungserlassende Behörde erstattete eine Äußerung. Es folgte eine ergänzende Äußerung der verordnungserlassenden Behörde sowie eine ergänzende Gegenäußerung der antragstellenden Gesellschaft.

2.2. Die GSNT VO erhielt durch folgende Novellen die Fassung, mit der sie zu V12/06 angefochten wird:

Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 79 vom 23. April 2005:

[AUS TECHNISCHEN GRÜNDEN NICHT DARSTELLBAR !!!]

Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005:

[AUS TECHNISCHEN GRÜNDEN NICHT DARSTELLBAR !!!]

2.3. Die antragstellende Gesellschaft begehrt,

"der Verfassungsgerichtshof möge

1. die [GSNT-VO 2005] zur Gänze als gesetzwidrig aufheben; in eventu

2. §5 [GSNT-VO 2005] sowie die §§7 bis 10 [GSNT-VO 2005] als gesetzwidrig aufheben; in eventu

3. §5 Abs8 Z2 litd [GSNT-VO 2005] als gesetzwidrig aufheben; in eventu

4. §5 Abs8 Z2 litd [GSNT-VO 2005] sowie §7 Abs4 [GSNT-VO 2005] als gesetzwidrig aufheben;

5. und für jeden Fall gemäß §§27 und 61a VfGG erkennen, dass der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) als Rechtsträger der Energie-Control Kommission schuldig ist, die verzeichneten und die regelmäßig anfallenden Kosten dieses Verfahrens einschließlich Umsatzsteuer zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

3. Antrag zu V33/06:

Wie die zu V12/06 antragstellende Gesellschaft wendet sich die zu V33/06 antragstellende Gesellschaft gegen die als GSNT-VO 2005 bezeichnete Verordnungsfassung. Sie begehrt gemäß Art139 B-VG die Aufhebung folgender Bestimmungen dieser Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit:

"§5 Abs8 Z1 litf) und §5 Abs8 Z2 litf) jeweils zur Gänze; in eventu

§5 Abs8 Z1 litf), §5 Abs8 Z2 litf), §7 Abs4 jeweils zur Gänze; in eventu

§5 Abs8 Z1 litf), §5 Abs8 Z2 litf), §7 Abs4 jeweils zur Gänze sowie §7 Abs1 hinsichtlich der Wortfolge 'als Durchschnittskosten'; in eventu

§5 Abs8 Z1 litf), §5 Abs8 Z2 litf) sowie §7 Abs1 und Abs4, jeweils zur Gänze; in eventu

§5 Abs8 Z1 litf), §5 Abs8 Z2 litf) sowie §7, jeweils zur Gänze; in eventu

§5 Absl bis Abs7, §5 Abs8 Z1 litf), §5 Abs8 Z2 litf), §5 Abs9 sowie §7 Absl und §7 Abs4, jeweils zur Gänze; in eventu

§5 Absl bis Abs7, §5 Abs8 Z1 litf), §5 Abs8 Z2 litf), §5 Abs9 sowie §7, jeweils zur Gänze; in eventu

§5 und §7, jeweils zur Gänze; in eventu

die gesamte [GSNT-VO 2005]"

Die verordnungserlassende Behörde erstattete eine Äußerung, auf die die antragstellende Gesellschaft replizierte.

4. Antrag zu V83/06:

Wie die zu V51/04 antragstellende Gesellschaft wendet sich die zu V83/06 antragstellende Stadt gegen die GSNT-VO 2004 in der Stammfassung und begehrt gemäß Art139 B-VG die Aufhebung folgender Bestimmungen dieser Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit:

"§4 Abs2 Z1 (Netzbereitstellungsentgelt für die Netzebene 2 hinsichtlich Oberösterreich),

§4 Abs2 Z2 (Netzbereitstellungsentgelt für die Netzebene 3 hinsichtlich Oberösterreich),

§5 Abs8 Z1 litd (Netznutzungsentgelt für Entnehmer für die Netzebene 2 im Bereich Oberösterreich) und

§5 Abs8 Z2 litd (Netznutzungsentgelt für Entnehmer für die Netzebene 3 im Bereich Oberösterreich)"

II. Für die Verordnungsprüfungsverfahren ist folgende Rechtslage maßgebend:

1. Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - in der Folge: GWG), BGBl. I 121/2000 (ArtI des Energieliberalisierungsgesetzes) lautete in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 148/2002 auszugsweise:

"2. Unterabschnitt

Systemnutzungsentgelt

Zusammensetzung des Systemnutzungsentgelts

§23. (1) Das Systemnutzungsentgelt (§6 Z52) bestimmt sich aus

1. dem Netznutzungsentgelt;

2. dem Entgelt für Messleistungen;

3. dem Netzbereitstellungsentgelt sowie

4. dem Netzzutrittsentgelt.

(2) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden die Kosten insbesondere für

1. die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems;

2. die Betriebsführung;

3. den Versorgungswiederaufbau;

4. die Aufwendungen für den Einsatz von Regelenergie;

5. die Netzengpassbeseitigung sowie

6. die Verdichtung von Erdgas

abgegolten.

(3) Durch das Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber von den Kunden jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern.

(4) Das Netzbereitstellungsentgelt ist als Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau der in §23b Z2 und 3 umschriebenen Netzebenen, die für die Netznutzung im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen werden, zu leisten. Das Netzbereitstellungsentgelt hat den Grundsätzen des Verursachungsprinzips und der einfachen Administration zu folgen. Das Netzbereitstellungsentgelt ist dem Kunden anlässlich der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen.

(5) Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden alle Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt entfällt insoweit, als die Kosten für den Netzanschluss oder die Abänderung vom Netzbenutzer selbst getragen werden. Das Netzzutrittsentgelt ist dem Kunden anlässlich der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Änderung eines Anschlusses infolge der Änderung der Kapazität einmalig in Rechnung zu stellen.

(6) Erdgasunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgelts gemäß Abs1, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder die in den verrechneten Tarifpreisen enthalten sind, wie Steuern, Abgaben und Zuschläge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Gasrechnungen auszuweisen.

[...]

Ermittlung des Netznutzungsentgelts

23a. (1) Das Netznutzungsentgelt (§23 Abs1 Z1) ist unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Energie-Control Kommission durch Verordnung zu bestimmen ist (Netznutzungstarif). Dem Netznutzungsentgelt sind jene Preisansätze zugrunde zu legen, die für den Netzbereich sowie die Netzebene (§23b) bestimmt sind, an die die Anlage angeschlossen ist.

(2) Der Netznutzungstarif ist kostenorientiert zu bestimmen und hat den Grundsätzen der Kostenverursachung zu entsprechen. Die auf Grund des Netzbereitstellungsentgelts erzielten Erlöse sind bei der Bestimmung des Netznutzungstarifs zu berücksichtigen. Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten haben bei der Bemessung des Netznutzungstarifs unberücksichtigt zu bleiben. Die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist zulässig. Weiters können der Preisbestimmung Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). Aufwendungen für Schadenersatz infolge ungerechtfertigter Netzzugangsverweigerung sowie Kostenvorschreibungen infolge erhöhten Überwachungsaufwands, die integrierten Erdgasunternehmen vorgeschrieben werden, haben bei der Bestimmung der Tarife außer Betracht zu bleiben. Die den Preisansätzen zugrunde liegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze aller Netzbetreiber zu ermöglichen.

(3) Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf den Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass der leistungsbezogene Anteil 80% an den Netznutzungspreisen je Netzebene nicht übersteigt. Werden Preise für die Netznutzung zeitvariabel gestaltet, so sind höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten stündlichen Durchschnittsbelastung heranzuziehen. Die Bestimmung von Mindestleistungen ist zulässig. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweiser nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems sind höhere Preise zu verrechnen. Die Bestimmung mengenabhängiger Tarife ist zulässig. Die Energie-Control Kommission hat durch Verordnung die Kriterien festzulegen, nach denen bei der Berechnung der sich dabei ergebenden Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgelts vorzugehen ist.

(4) Das bei der Bestimmung der Tarife zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Energie-Control Kommission unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Kostenverursachung in den einzelnen Netzebenen und in den einzelnen Tarifbereichen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass die Kosten sowohl von der verbrauchten Leistung sowie Arbeit als auch von der transportierten Leistung sowie Arbeit beeinflusst werden können.

(5) Der Netznutzungstarif hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen. Die für den Netzzugang geltenden Netznutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

(6) Die Energie-Control Kommission hat jedenfalls Netznutzungstarife für die Netzebenen 2 und 3 (§23b Abs1 Z2 und 3) für Entnehmer und Einspeiser von Erdgas durch Verordnung zu bestimmen. Netzbetreiber gelten dabei als Entnehmer. Die Kosten der Netzebene 1 (§23b Abs1 Z1) einschließlich der mit der Entrichtung des Entgelts für den Regelzonenführer (§12f) verbundenen Kosten sind im Rahmen der Kostenwälzung (Abs4) zu berücksichtigen.

(7) Das Netzzutrittsentgelt (§23 Abs1 Z4 und §23 Abs5) ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei dem Netzbetreiber eine Pauschalierung für jene Netzbenutzer, die an eine unter §23b Abs1 Z3 angeführte Netzebene angeschlossen sind, anheim gestellt ist.

(8) Das Entgelt für Messleistungen (§23 Abs1 Z2) ist grundsätzlich aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei von der Energie-Control Kommission durch Verordnung Höchstpreise bestimmt werden können.

Netzebenen und Netzbereiche

§23b. (1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:

1. Fernleitungen;

2. Verteilerleitungen mit einem Druck > 6 bar;

3. Verteilerleitungen mit einem Druck < 6 bar.

(2) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

1. Für die Netzebene 1:

a) Ostösterreichischer Bereich: Die in Anlage 2 angeführten Fernleitungsanlagen; darüber hinaus sind jene Leitungen in die Ebene 1 einzubeziehen, die Eintritt und Austritt eines Netzbereiches oder einer Regelzone miteinander verbinden. Eine Fortsetzung einer Verteilleitung wird dann in die Ebene 1 miteinbezogen, wenn dadurch eine neue Verbindung in ein anderes Verteil- oder Fernleitungsnetz oder in eine andere Regelzone begründet wird;

b) Tiroler Bereich: Das die Bundesgrenze überschreitende Teilstück aller Leitungen in Tirol;

c) Vorarlberger Bereich: Den grenzüberschreitenden Leitungsabschnitt von Deutschland nach Vorarlberg;

2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs1 Z1 bis 3 abgedeckten Gebiete der in der Anlage 3 angeführten Unternehmen, wobei die Netze unterschiedlicher Netzbetreiber mit dem Sitz innerhalb desselben Landes zu einem Netzbereich zusammengefasst werden können.

(3) Die in den Anlagen 2 und 3 enthaltenen Aufzählungen der Fernleitungsanlagen und Erdgasunternehmen sind durch Verordnung der Energie-Control Kommission, die im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren ist, entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen abzuändern.

Netze unterschiedlicher Betreiber

§23c. (1) Bei Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

(2) Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs1 sind der Energie-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen.

Verfahren zur Bestimmung von Systemnutzungstarifen

und sonstigen Tarifen

§23d. (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Netznutzungstarife) (§§23 bis 23c) und sonstigen Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der Energie-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Erdgasbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im §26a E-RBG genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

(2) Nach Abschluss des der Begutachtung im Erdgasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Erdgasbeirat zur Begutachtung bereit zu stellen und auf Wunsch zuzustellen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Erdgasbeirat auch Sachverständige beiziehen.

(3) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der Vertreter der im Abs1 genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Erdgasbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(4) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung in dem, der Begutachtung durch den Erdgasbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren, vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs3, den Vertretern der im Abs1 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Erdgasbeirat vorgenommen wurde, sowie im Fall des Abs3, den Mitgliedern des Erdgasbeirates gemäß §26a Abs3 Z1 und 3 E-RBG zur Stellungnahme zu übermitteln.

(5) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Energie-Control GmbH sowohl in dem, der Begutachtung des Erdgasbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Erdgasbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden."

2. Das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG), BGBl. I 121/2000 (Art8 Energieliberalisierungsgesetz) lautete in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 148/2002 auszugsweise:

"Organisatorische Abwicklung von Ausgleichszahlungen

§12. (1) Die Energie-Control GmbH hat die Aufgabe, die Höhe der auf Grund der Zusammenfassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen festzustellen.

(2) Die Energie-Control GmbH hat ein Konto einzurichten, über das die Ausgleichszahlungen abzuwickeln sind.

(3) Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der Energie-Control GmbH festzulegen.

...

Aufgaben der Energie-Control Kommission

§16. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Energie-Control Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

...

13. die Bestimmung von Tarifen (§§23a und 23d GWG);

...

(2) Die Energie-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Energie-Control GmbH ... ."

3. Die Verordnung der Energie-Control GmbH, mit der die Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern in der Gaswirtschaft geregelt werden (Gas-Ausgleichszahlungsverordnung, in der Folge: GAZ-VO), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 30. September 2002, lautet:

"Auf Grund §12 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission, BGBl. I Nr. 121/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr 148/2002, sowie §23c iVm §78a Abs5 Gaswirtschaftsgesetz - GWG, BGBl. I Nr. 121/2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

§1. Die Verordnung hat die Art der Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen im Sinne von §23c Abs1 GWG, die Bestimmung über die Zahlungsmodalitäten sowie die operative Abwicklung zum Gegenstand.

Art der Festlegung der Höhe

§2. (1) Grundlage für die Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen sind jene Gesamtkosten und Gesamtabgabemengen, welche die Basis für die Bestimmung der Systemnutzungstarife eines Netzbereiches durch die Energie-Control Kommission bilden.

(2) Aus der im Sinne von Abs1 ermittelten Grundlage ergeben sich für die Netzbetreiber eines Netzbereichs die jeweiligen Ausgleichszahlungserfordernisse, welche ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der durch die Energie-Control Kommission bestimmten Systemnutzungstarife bis zu deren Änderung im Sinne von §23d GWG gelten.

Operative Abwicklung und Zahlungsmodalitäten

§3. (1) Die Netzbetreiber eines gemeinsamen Netzbereiches führen die Abwicklung der erforderlichen Ausgleichszahlungen im Sinne von §2 grundsätzlich im Einvernehmen durch.

(2) Wird zwischen den Netzbetreibern eines gemeinsamen Netzbereiches kein Einvernehmen über die Ausgleichszahlungen erzielt, so wird die Höhe der Ausgleichszahlungserfordernisse für diese Netzbetreiber von der Energie-Control GmbH auf Antrag eines betroffenen Netzbetreibers oder von Amts wegen mittels Bescheid festgestellt. Für die operative Abwicklung von Ausgleichszahlungen wird von der Energie-Control GmbH als verwaltende Stelle ein Konto (Gasausgleichszahlungskonto) eingerichtet, sofern die Zahlungen nicht gemäß Abs1 durch direkte Verrechnung zwischen den Netzbetreibern erfolgen.

(3) Im Bescheid gemäß Abs2 wird den verpflichteten Netzbetreibern durch die Energie-Control GmbH die regelmäßige Leistung von Ausgleichszahlungsbeträgen auf das Gasausgleichszahlungskonto vorgeschrieben.

(4) Die auf dem Gasausgleichszahlungskonto eingegangenen Zahlungen werden von der Energie-Control GmbH innerhalb angemessener Frist anteilig an die durch den Bescheid gemäß Abs2 begünstigten Netzbetreiber weitergeleitet.

Inkrafttreten

§4. Die Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft."

III. Zur Zulässigkeit der - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Anträge:

1. Vorbringen der Antragsteller:

Die zu V51/04 und V12/06 antragstellende Gesellschaft sei für ein zur Gänze im Bundesland Oberösterreich liegendes Gebiet Verteilerunternehmen iSd §6 Z61 GWG. An das von ihr betriebene Verteilernetz seien Kunden auf der Netzebene 3 iSd §23b Abs1 GWG angeschlossen. Die antragstellende Gesellschaft sei verpflichtet, den Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Anlagen zu den von der Energie-Control Kommission mit der angefochtenen Verordnung bestimmten Netztarifen zu gewähren. Die angefochtene Verordnung sei daher für die antragstellende Gesellschaft unmittelbar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam. Eine von den Tarifen abweichende Verrechnung von Netznutzungsentgelten sei gemäß §73 GWG mit Verwaltungsstrafe bedroht. Durch die verbindliche Festsetzung der Netztarife greife die angefochtene Verordnung in die Vertragsfreiheit der antragstellenden Gesellschaft ein.

Ihr stehe auch kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr dieses rechtswidrigen Eingriffes in ihre Rechtssphäre zur Verfügung. In einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Energie-Control GmbH, mit dem Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern innerhalb eines Netzbereichs festgesetzt werden, könnten zwar Bedenken gegen die Zusammenfassung mehrerer Netzbetreiber zu einem Netzbereich vorgebracht werden, da die Festsetzung von Ausgleichszahlungen die Zusammenfassung mehrerer Netzbetreiber zu einem Netzbereich voraussetze. Im konkreten Fall richteten sich die vorzubringenden Bedenken jedoch "ganz gezielt gegen die Festsetzung der Tarife durch die GSNT-VO 2004"; die bekämpften Bestimmungen der GSNT-VO 2004 wären für einen Ausgleichszahlungsbescheid nicht präjudiziell, da Gegenstand eines solchen Bescheides lediglich die Aufteilung der Erlöse der in einem Netzbereich tätigen Netzbetreiber wäre. Selbst wenn jedoch eine Beschwerde gegen einen Ausgleichszahlungsbescheid geeignet sein sollte, Bedenken gegen die GSNT-VO 2004 an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, erscheine ein solcher "Umweg jedenfalls aus zeitlichen Gründen unzumutbar".

Die zu V33/06 antragstellende Gesellschaft bringt vor, sie sei Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiberin im Sinne des GWG im Netzbereich Steiermark. Die bekämpften Verordnungsbestimmungen griffen als Preisregelungsbestimmungen betreffend die von ihr angebotenen Leistungen aktuell und unmittelbar in ihre Rechtssphäre ein; es bestehe kein zumutbarer anderer Weg als der Individualantrag, die Bedenken gegen diese Verordnung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Die zu V83/06 antragstellende Stadt bringt vor, sie sei mit den von ihr "unmittelbar verwalteten" Stadtwerken Netzbetreiber im Sinne des GWG im Netzbereich Oberösterreich. Als solcher sei sie durch die angefochtene Verordnung rechtlich betroffen. Ein anderer zumutbarer Weg, um die "durch die angefochtene Verordnung bewirkte Rechtswidrigkeit abzuwehren", bestehe nicht.

2. Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs:

Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 11.726/1988, 13.944/1994).

Entgegen der Ansicht der zu V51/04 und V12/06 antragstellenden Gesellschaft sind die Tarife der GSNT-VO 2004 für den Netzbereich, in dem die antragstellende Gesellschaft als Netzbetreiberin tätig ist, sehr wohl anzuwenden in einem Bescheiderlassungsverfahren zur Festlegung von Ausgleichszahlungen gegenüber den anderen Netzbetreibern dieses Netzbereiches:

Nach dem Wortlaut des §23c GWG sind durch die Ausgleichszahlungen die Erlöse aus der Nutzung der zu einem Netzbereich zusammengefassten Netze verschiedener Betreiber nach Kostenanteilen aufzuteilen. §2 Abs1 GAZ-VO bestimmt darauf aufbauend, Grundlage für die Festlegung der Höhe der Ausgleichszahlungen seien die "Gesamtkosten und Gesamtabgabemengen, welche die Basis für die Bestimmung der Systemnutzungstarife eines Netzbereiches durch die Energie-Control Kommission bilden". Die bescheidmäßig festgelegten Ausgleichszahlungen gelten gemäß §2 Abs2 GAZ-VO jeweils "ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der durch die Energie-Control Kommission bestimmten Systemnutzungstarife bis zu deren Änderung im Sinne von §23d GWG".

Somit führt jede neue Tariffestlegung in einer Verordnung der Energie-Control Kommission aufgrund bestimmter anerkannter Kosten und zugrunde gelegter Abgabemengen der einzelnen Netzbetreiber und dem entsprechender Gesamtkosten und -abgabemengen innerhalb eines Netzbereiches immer auch zu entsprechenden anderen Ausgleichszahlungen; die Tariffestlegungen sind daher in einem Bescheidbeschwerdeverfahren gegen einen (letztinstanzlichen) Ausgleichszahlungsbescheid präjudiziell (vgl. zur insofern vergleichbaren Rechtslage im Bereich der Systemnutzungstarifierung für Elektrizitätsnetze zuletzt VfGH 11.10.2007, G221-223/06, V89-95/06).

Dem Argument der Antragsteller, es sei ihnen nicht zumutbar, ihre Bedenken gegen die Systemnutzungstarifverordnung erst in einem Bescheidbeschwerdeverfahren gegen einen Ausgleichszahlungsbescheid vorzutragen, ist Folgendes zu entgegnen:

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit Systemnutzungstarifverordnungen sowohl für Elektrizitäts-, als auch für Gasnetze Individualanträge von Netzbetreibern auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der sie betreffenden Tarife und der allgemeinen Bestimmungen grundsätzlich zugelassen. Nur dann, wenn in solchen Individualanträgen Bedenken gegen die Einbeziehung der Netze des antragstellenden Netzbetreibers in einen gemeinsamen Netzbereich mit den Netzen anderer Netzbetreiber vorgebracht wurden, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass (nur) dieses Bedenken in einem Individualantrag gegen die Systemnutzungstarifverordnung nicht in zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Denn den antragstellenden Netzbetreibern stehe mit dem Antrag auf Feststellung der Höhe der Ausgleichszahlungen, einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Energie-Control GmbH in erster Instanz sowie mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung der Energie-Control Kommission in zweiter Instanz an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (zu Gasnetzen vgl. VfGH 2.10.2006, V79/03, S 22; zu Stromnetzen vgl. VfSlg. 16.851/2003, S 494). Nur zur Geltendmachung dieses Bedenkens (gegen die Zusammenfassung mit anderen Netzbetreibern zu einem gemeinsamen Netzbereich) hat es also der Verfassungsgerichtshof für zumutbar gehalten, einen letztinstanzlichen Ausgleichszahlungsbescheid zu erwirken, um erst in einer dagegen gerichteten Beschwerde Bedenken gegen die Systemnutzungstarifverordnungen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Hinsichtlich anderer Bedenken gegen Systemnutzungstarifverordnungen hat der Verfassungsgerichtshof Individualanträge zugelassen.

In den vorliegenden Fällen existieren allerdings bereits letztinstanzliche Ausgleichszahlungsbescheide, die für den jeweiligen Zeitraum der Geltung der angefochtenen Systemnutzungstarifverordnungen (ab 1. Juni 2004 bzw. ab 1. November 2005) Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern des Netzbereichs Oberösterreich bzw. Steiermark, darunter die Antragsteller, festlegen. Es sind dies die Bescheide der Energie-Control Kommission vom 15. Februar 2006, Z K AGZ G 01/05, vom 18. April 2007, Z K AGZ G 01/06, und vom 30. Juli 2007, Z K AGZ G 01/07. Im Hinblick darauf sind die vorliegenden Anträge unzulässig (vgl. die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, wonach schon dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits anhängig ist, das dem von einer Norm Betroffenen Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bietet, nur bei Vorliegen besonderer außergewöhnlicher Umstände das Recht zur Einbringung eines Individualantrags zukommt, zB VfSlg. 8890/1980; zur Zumutbarkeit der Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges, wenn ein Strafverfahren bereits anhängig ist, vgl. VfSlg. 14.837/1997).

Die Anträge waren daher zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefasst werden.

Schlagworte

Energierecht, Gasrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH /Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V51.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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