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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
§ 4 Abs. 5a StVO 1960 stellt lediglich darauf ab, ob ein Verkehrsunfall vorliegt, "bei dem nur Sachschaden entstanden ist". Dass es dabei ausschließlich auf die Sachlage, die unmittelbar bei der Unfallsaufnahme von den einschreitenden Polizeibeamten vorgefunden wird, ankäme, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Es ist aus § 4 Abs 5, 5a und 5b StVO 1960 nicht abzuleiten, dass durch einen Verkehrsunfall verursachte, aber erst nachträglich bekannt werdende Verletzungen eines Unfallsbeteiligten bei der Beurteilung der Entstehung der Gebührenpflicht nicht mehr zu berücksichtigen wären.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011020164.X01Im RIS seit
13.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017