RS Vwgh 2013/11/28 2011/03/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
TKG 2003 §8 Abs4 idF 2009/I/065;
TKG 2003 §9 Abs1 idF 2009/I/065;

Rechtssatz

Die Vorgangsweise der Telekom-Control-Kommission, bei einer nicht ausreichenden Mitwirkung der bf Partei zur Feststellung der für die geldwerten Abgeltung nach § 8 Abs 4 TKG 2003 relevanten Kosten sich auf in einem anderen, vorangehenden Verfahren zweifelsfrei ermittelte Daten zu stützen, hat keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge (vgl in diesem Sinne das E vom 25. Februar 2004, 2002/03/0273). Da dies insbesondere auf eine mangelnde Mitwirkung der bf Partei in dem dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren zurückzuführen ist, geht diese Vorgangsweise seitens der Behörde insofern zu Lasten der bf Partei, als eine allfällige unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden kann (Hinweis E vom 2. Juni 1999, 98/04/0111).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030124.X08

Im RIS seit

25.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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