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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Vorgangsweise der Telekom-Control-Kommission, bei einer nicht ausreichenden Mitwirkung der bf Partei zur Feststellung der für die geldwerten Abgeltung nach § 8 Abs 4 TKG 2003 relevanten Kosten sich auf in einem anderen, vorangehenden Verfahren zweifelsfrei ermittelte Daten zu stützen, hat keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge (vgl in diesem Sinne das E vom 25. Februar 2004, 2002/03/0273). Da dies insbesondere auf eine mangelnde Mitwirkung der bf Partei in dem dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren zurückzuführen ist, geht diese Vorgangsweise seitens der Behörde insofern zu Lasten der bf Partei, als eine allfällige unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden kann (Hinweis E vom 2. Juni 1999, 98/04/0111).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030124.X08Im RIS seit
25.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017