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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Angesichts der in § 9 Abs 1 TKG 2003 enthaltenen Verpflichtung zur Ermöglichung und Erleichterung der Mitbenutzung geht die Mitwirkungsverpflichtung des Infrastrukturinhabers jedenfalls dahin, im Verfahren zur Erlassung einer Mitbenutzungsanordnung einschließlich der dieser vorgeschalteten Nachfrage die für die Realisierung der Mitbenutzung erforderlichen Informationen zu geben und Vorschläge zu erstatten, um die Verbindung zwischen den vom Nachfrager genannten Punkten im Wege der Mitbenutzung zu realisieren.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030124.X07Im RIS seit
25.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017