RS Vwgh 2013/11/28 2011/03/0124

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Veröffentlicht am 28.11.2013
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §8 idF 2009/I/065;
TKG 2003 §9 Abs1 idF 2009/I/065;

Rechtssatz

In der - der Anrufung der Regulierungsbehörde vorgeschalteten - Verhandlungsphase nach dem Einlangen einer Nachfrage auf Mitbenutzung haben alle Beteiligten gemäß § 9 Abs 1 TKG 2003 das Ziel anzustreben, Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern; die über Infrastruktur verfügende Partei ist damit verpflichtet, auf eine Nachfrage inhaltlich einzugehen und soweit erforderlich darüber zu informieren, ob bzw welche Infrastruktur verfügbar wäre, um die nachgefragte Mitbenutzung zu realisieren (Hinweis E vom 22. Mai 2013, 2010/03/0004). Die dem zugrunde liegende Bestimmung des § 9 Abs 1 letzter Satz TKG 2003, wonach alle Beteiligten das Ziel anzustreben haben, Mitbenutzung zu ermöglichen und zu erleichtern, kommt auch für das Verfahren betreffend eine Mitbenutzungsanordnung zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030124.X04

Im RIS seit

25.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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