RS Vwgh 2013/11/28 2010/03/0168

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Veröffentlicht am 28.11.2013
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §37;

Rechtssatz

Der Umstand, dass seitens der Beschwerdeführerin eingesetzte Infrastruktur wie DSLAM und Modem nicht im bisherigen Umfang weiterverwendet werden kann, ist mittelbare Folge des seitens der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Netzaus- bzw -umbaus und damit eine Auswirkung von infrastrukturbasiertem Wettbewerb durch eine fortschrittlichere, bessere Technologie. Von daher kann der Telekom-Control-Kommission nicht entgegen getreten werden, wenn sie einen vollständigen Ersatz von Investitionen in die "alte" Technologie als - unerwünschte - Überwälzung des Markt- und Technologierisikos angesehen und daher abgelehnt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010030168.X03

Im RIS seit

25.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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