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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §37;Rechtssatz
Der Umstand, dass seitens der Beschwerdeführerin eingesetzte Infrastruktur wie DSLAM und Modem nicht im bisherigen Umfang weiterverwendet werden kann, ist mittelbare Folge des seitens der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Netzaus- bzw -umbaus und damit eine Auswirkung von infrastrukturbasiertem Wettbewerb durch eine fortschrittlichere, bessere Technologie. Von daher kann der Telekom-Control-Kommission nicht entgegen getreten werden, wenn sie einen vollständigen Ersatz von Investitionen in die "alte" Technologie als - unerwünschte - Überwälzung des Markt- und Technologierisikos angesehen und daher abgelehnt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030168.X03Im RIS seit
25.12.2013Zuletzt aktualisiert am
22.01.2014