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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Ist davon auszugehen, dass es sich bei der Formulierung in einem Spruchpunkt um einen bloßen Schreibfehler handelt, der gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähig ist, ist der angefochtene Bescheid schon vor der Berichtigung in der richtigen Fassung zu lesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010030168.X02Im RIS seit
25.12.2013Zuletzt aktualisiert am
22.01.2014