RS Vwgh 2013/11/28 2010/03/0168

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Veröffentlicht am 28.11.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Ist davon auszugehen, dass es sich bei der Formulierung in einem Spruchpunkt um einen bloßen Schreibfehler handelt, der gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigungsfähig ist, ist der angefochtene Bescheid schon vor der Berichtigung in der richtigen Fassung zu lesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010030168.X02

Im RIS seit

25.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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