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27/04 SonstigesNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung der Bundesministerin für JustizRechtssatz
Der Erklärung einer Behörde, dass sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlass finde, fehlt jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt. Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iSd Art144 Abs1 B-VG (vgl zB VfSlg 10569/1985 mwN). Diese rechtliche Qualität der Antwort der Behörde ändert sich auch dadurch nicht, dass sie die Gründe nennt, die dazu geführt haben, dass die Anregung der Partei zur Ausübung des Aufsichtsrechtes nicht aufgegriffen wurden (vgl VfSlg 10023/1984).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, AufsichtsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B1062.2013Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014