RS Vfgh 2013/11/21 B1062/2013

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Veröffentlicht am 21.11.2013
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27/04 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
GEG 1962 §7 Abs4a

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung der Bundesministerin für Justiz

Rechtssatz

Der Erklärung einer Behörde, dass sie zu aufsichtsbehördlichen Verfügungen keinen Anlass finde, fehlt jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt. Ein derartiger Verwaltungsakt ist daher kein Bescheid iSd Art144 Abs1 B-VG (vgl zB VfSlg 10569/1985 mwN). Diese rechtliche Qualität der Antwort der Behörde ändert sich auch dadurch nicht, dass sie die Gründe nennt, die dazu geführt haben, dass die Anregung der Partei zur Ausübung des Aufsichtsrechtes nicht aufgegriffen wurden (vgl VfSlg 10023/1984).

Entscheidungstexte

  • B1062/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.11.2013 B1062/2013

Schlagworte

Bescheidbegriff, Aufsichtsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1062.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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