RS Vfgh 2013/11/26 B534/2013

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Veröffentlicht am 26.11.2013
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Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Norm

StGG Art5
MarkenschutzG 1970 §30, §31 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Löschungsantrags des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Wortmarke und Stattgabe des Löschungsbegehrens der Inhaberin prioritätsälterer Marken

Rechtssatz

Der Obersten Patent- und Markensenat (OPM) legt nachvollziehbar dar, dass der Löschungsantrag des Beschwerdeführers auf Grundlage des §31 Abs1 MarkenschutzG 1970 schon deshalb scheitern musste, weil sowohl der Beschwerdeführer als auch die Franz Kastner GmbH ihre Rechte vom selben Unternehmen ableiteten und daher die Franz Kastner GmbH den Namen "Kastner" ebenso lang führe wie das Unternehmen des Beschwerdeführers.

Auch die Feststellung, dass der Name "Kastner" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend wirke und daher kennzeichnungskräftig sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. So beruft sich der Beschwerdeführer selbst auf die Unterscheidungskraft des Namens "Kastner" im Hinblick auf den von ihm geführten Konditorei- und Kaffeehausbetrieb. Dass (nunmehr) zwei Unternehmen unter dem Namen "Kastner" gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen anbieten, vermag am Vorliegen der Kennzeichnungskraft des Namens "Kastner" nichts zu ändern. Wie der OPM in seiner Gegenschrift unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des EuGH zu Recht feststellt, kann dadurch die Eignung des Namens "Kastner" - jedenfalls nicht in Bezug auf bloß eines der beiden Unternehmen - nicht beseitigt werden, Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Markenschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B534.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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