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10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, AsylgerichtshofNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines mit inhaltlichen Fehlern behafteten Antrags; fehlende Bezugnahme auf den maßgeblichen Artikel der Bundesverfassung kein verbesserungsfähiger FormmangelRechtssatz
Die Eingabe stützt sich zwar auf Art139 B-VG, das ist aber nicht jener Artikel, auf den man sich bei Anfechtung von Gesetzen berufen kann. Der Antragsteller nimmt hingegen an keiner Stelle auf Art140 B-VG Bezug, auf Grund dessen gegen die im Antrag bezeichnete Gesetzesbestimmung (§27 EStG) der VfGH offenbar angerufen werden sollte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:G63.2013Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014