RS Vfgh 2013/12/11 G63/2013

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §15 Abs2
EStG 1988 §27

Leitsatz

Zurückweisung eines mit inhaltlichen Fehlern behafteten Antrags; fehlende Bezugnahme auf den maßgeblichen Artikel der Bundesverfassung kein verbesserungsfähiger Formmangel

Rechtssatz

Die Eingabe stützt sich zwar auf Art139 B-VG, das ist aber nicht jener Artikel, auf den man sich bei Anfechtung von Gesetzen berufen kann. Der Antragsteller nimmt hingegen an keiner Stelle auf Art140 B-VG Bezug, auf Grund dessen gegen die im Antrag bezeichnete Gesetzesbestimmung (§27 EStG) der VfGH offenbar angerufen werden sollte.

Entscheidungstexte

  • G63/2013
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.12.2013 G63/2013

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G63.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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