RS OGH 2013/10/22 10ObS114/13g

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Veröffentlicht am 22.10.2013
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Norm

ASVG §254 Abs4

Rechtssatz

Die Sonderregelungen des § 254 Abs 4 ASVG bzw des Art VII Abs 9 und 10 der 37. ASVG Novelle gelten ? trotz (Wieder?)Aufnahme einer Tätigkeit ? nicht für Personen, die  gemessen an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts außerstande sind, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, und daher (durchgehend) nur aus Entgegenkommen und mit besonderer Nachsicht des Dienstgebers gegen Entgelt beschäftigt waren, deren Zustand sich aber nicht verschlechtert hat.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 114/13g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 ObS 114/13g
    Veröff: SZ 2013/100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129139

Im RIS seit

22.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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