Norm
ASVG §254 Abs4Rechtssatz
Die Sonderregelungen des § 254 Abs 4 ASVG bzw des Art VII Abs 9 und 10 der 37. ASVG Novelle gelten ? trotz (Wieder?)Aufnahme einer Tätigkeit ? nicht für Personen, die gemessen an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts außerstande sind, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, und daher (durchgehend) nur aus Entgegenkommen und mit besonderer Nachsicht des Dienstgebers gegen Entgelt beschäftigt waren, deren Zustand sich aber nicht verschlechtert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129139Im RIS seit
22.01.2014Zuletzt aktualisiert am
01.02.2016