Norm
ASVG §107Rechtssatz
Wählt der Versicherungsträger für die Rückführung einer im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses erfolgten Überzahlung nicht den Weg der Aufrechnung (§ 103 Abs 1 ASVG), sondern den der Rückforderung nach § 107 Abs 1 ASVG, kann er sich nur auf die dort genannten Rückforderungsgründe stützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129141Im RIS seit
22.01.2014Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014