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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde eines ehemaligen Studierenden an einer Fachhochschule gegen ein E-Mail betreffend die Verweigerung der beantragten Wiederholung eines Studienjahres mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes; keine hoheitliche Befugnis zu bescheidförmiger Entscheidung der - als juristische Person des privaten Rechts eingerichteten - FachhochschuleSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I.1. Der Beschwerdeführer war Studierender des Bachelor-Studiengangs "Physiotherapie" an der Fachhochschule St. Pölten, wurde aber exmatrikuliert, nachdem er bei einer kommissionellen Prüfung negativ beurteilt wurde. Der vom Beschwerdeführer am 4. November 2012 gemäß §18 Abs4 FHStG gestellte Antrag auf Wiederholung des zweiten Studienjahres wurde von der Studiengangsleitung der Fachhochschule St. Pölten am 25. Jänner 2013 mit der Begründung, auf Grund der bisherigen Studienleistungen und Versäumnisse des Beschwerdeführers sei keine günstige Studienprognose bzw. kein Abschluss in der vorgegebenen Regelstudiendauer zu erwarten, abgelehnt. Infolge dieser Entscheidung der Studiengangsleitung richtete der Beschwerdeführer am 2. März 2013 ein Schreiben an das Rektorat der Fachhochschule St. Pölten, mit dem er "Beschwerde vor dem Kollegium gemäß §10 Abs3 Zi. 11 Fachschulstudiengesetz […] betreffend der Verweigerung zur Wiederholung des 2. Studienjahres Physiotherapie, sowie gegen die Exmatrikulation" erhob und "um Aufhebung der Exmatrikulation […] um die Genehmigung zur Wiederholung des 2. Studienjahres Physiotherapie […] und um Festlegung der neuerlich zu besuchenden Lehrveranstaltungen bzw. Wiederholung der zugehörigen Prüfungen" ersuchte.
In Reaktion auf dieses Schreiben erhielt der Beschwerdeführer am 4. April 2013 ein von der E-Mail-Adresse der Assistentin der Geschäftsführung der Fachhochschule St. Pölten gesendetes und mit deren Kontaktdaten versehenes E-Mail, das an die private E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers sowie in "cc" an drei weitere Personen gerichtet war und folgenden Inhalt hat:
"Sehr geehrter Herr *********,
wie im Schreiben vom 13.03.2013 angekündigt wurde Ihr Anliegen in der Sitzung der Beschwerdekommission vom 21.03.2013 behandelt.
Ich darf Ihnen den Beschluss der Kommission wie folgt mitteilen:
Nach eingehender Darstellung des Sachverhaltes und Diskussion wurde beschlossen, dass die Beschwerdekommission der im Schreiben vom 16.11.2012 an das Bundesministerium dargelegten Rechtsansicht folgt und somit ihr Antrag auf Wiederholung des Studienjahres abgelehnt wird.
Es tut mir leid, Ihnen keine bessere Nachricht übermitteln zu können.
Hochachtungsvoll
FH-Prof. Dipl.-Ing. ****** **********
FH-Rektor
Studiengangsleiter Digitale Medientechnologien
Leiter IC\M/T – Institut für Creative\Media/Technologies"
2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch dieses als letztinstanzlicher Bescheid qualifizierte E-Mail zum einen in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf freie Berufswahl, auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt und vertritt zum anderen die Auffassung, bei der Erlassung dieser Entscheidung sei eine verfassungswidrige Rechtsgrundlage, in concreto §18 Abs1 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl 340/1993 idF BGBl I 74/2011 (in der Folge: FHStG), angewendet worden.
In der Beschwerde wird zur Zulässigkeit ausgeführt, beim Kollegium der Fachhochschule St. Pölten handle es sich gemäß §10 FHStG um ein für studienrechtliche Angelegenheiten zuständiges Organ, das über die gesetzlich vorgesehene Kompetenz verfüge, in gewissen Bereichen (wie etwa bei der Verleihung und dem Widerruf akademischer Grade, der Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und der Verleihung von Ehrungen) Bescheide zu erlassen. Auch sei das Kollegium in der vorliegenden Angelegenheit mit behördlichem Charakter aufgetreten. Die gegenständliche Entscheidung betreffe mit der in §18 Abs4 FHStG gesetzlich vorgesehenen Zulassung zur Wiederholung eines Studienjahres eine studienrechtliche Angelegenheit und stelle einen hoheitlichen Akt dar, weil in förmlicher Weise ein Rechtsverhältnis verbindlich gestaltet werde. Daher handle es sich bei der dem Beschwerdeführer mit dem in Frage stehenden E-Mail übermittelten Entscheidung um einen Bescheid iSd §§58 ff. AVG.
3. Das Kollegium gemäß §10 Abs1 FHStG der Fachhochschule St. Pölten legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Die behauptete Unzulässigkeit der Beschwerde wird in der Gegenschrift zusammengefasst mit folgender Argumentation begründet:
Abgesehen davon, dass das Vorliegen der formalen Bescheidmerkmale im als Bescheid qualifizierten E-Mail vom 4. April 2013 durchaus zweifelhaft sei, handle es sich bei der Entscheidung, mit der die Ablehnung des Antrages auf Wiederholung des Studienjahres bestätigt wurde, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers um keinen hoheitlichen Akt. Das Kollegium der Fachhochschule sei als beliehenes Kollegialorgan ausschließlich hinsichtlich der in §10 Abs3 Z9 FHStG abschließend genannten Aufgaben – dh. hinsichtlich der Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf, der Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade sowie im Einvernehmen mit dem Erhalter hinsichtlich der Verleihung von Ehrungen – zur Erlassung von Bescheiden ermächtigt, nicht jedoch hinsichtlich sonstiger studienrechtlicher Entscheidungen oder der Entscheidung über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Studiengangsleitung. Dies ergebe sich daraus, dass gemäß §10 Abs6 erster Satz FHStG (nur) gegen Entscheidungen des Kollegiums hinsichtlich der in §10 Abs3 Z9 FHStG genannten Angelegenheiten eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
Die Entscheidung "des Kollegiums/der Beschwerdekommission" effektuiere einen in dem zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erhalter der Fachhochschule abgeschlossenen Ausbildungsvertrag vereinbarten Beendigungsgrund. Da das Ausbildungsverhältnis an Fachhochschulen nicht durch Bescheid, sondern durch zivilrechtlichen Vertrag begründet werde, liege keine Verwaltungsangelegenheit vor. Vielmehr handle es sich bei der Entscheidung des Kollegiums bzw. der einberufenen Beschwerdekommission um einen nicht-hoheitlichen Beschluss, der die Entscheidung der Studiengangsleitung, am Ausschluss des Beschwerdeführers vom Studium, sohin der Lösung des zivilrechtlichen Ausbildungsvertrages, festzuhalten, bestätige. Eine Überprüfung dieser Entscheidung habe nicht durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, sondern durch die Zivilgerichte zu erfolgen.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate, sofern der Beschwerdeführer behauptet, durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein. Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine behördliche Erledigung, die nicht als Bescheid bezeichnet und nicht in Spruch und Begründung gegliedert ist, ist dann als Bescheid zu werten, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt . Ob dies der Fall ist, kann sich daraus ergeben, ob die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen; die Beurteilung der Frage nach der Bescheidqualität einer nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung ist daher vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage vorzunehmen (vgl. zB VfSlg 13.723/1994, 14.912/1997, 17.501/2005, 18.584/2008).
2.1. Die für diese Beurteilung der Bescheidqualität des – unstrittig nicht als Bescheid bezeichneten und nicht die äußere Form eines verwaltungsbehördlichen Bescheids aufweisenden – E-Mails vom 4. April 2013 maßgebliche Rechtslage ergibt sich zunächst insbesondere aus den folgenden Vorschriften des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl 340/1993 idF BGBl I 74/2011 (FHStG):
"1. ABSCHNITT
Anwendungsbereich
§1. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung sowie die Verleihung der Bezeichnung 'Fachhochschule'.
Erhalter
§2. (1) Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Juristische Personen des privaten Rechts können Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sein, soweit deren Unternehmensgegenstand überwiegend die Errichtung, Erhaltung und der Betrieb von Fachhochschul-Studiengängen ist.
(2) Die Erhalter sind berechtigt, von ordentlichen Studierenden einen Studienbeitrag in Höhe von höchstens 363,36 Euro je Semester einzuheben. Von Studierenden aus Drittstaaten, die nicht unter die Personengruppe gemäß §1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Festlegung von Personengruppen bei der Zulassung zu ordentlichen Studien (Personengruppenverordnung), BGBl II Nr 211/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 15/1998, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß §64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005, verfügen, dürfen höchstens kostendeckende Beiträge eingehoben werden. Die betragliche Einschränkung des ersten Satzes gilt nicht für Bildungsaktivitäten von Erhaltern, die ausschließlich in Drittstaaten angeboten und durchgeführt werden.
(3) Die Erhalter haben zur Leistungs- und Qualitätssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.
(4) Die Einhebung von pauschalierten Kostenbeiträgen für Materialien, Sachmittel und sonstige Serviceleistungen, die den laufenden, regulären Betrieb eines Studienganges betreffen, ist unzulässig. Darüber hinaus gehende, tatsächlich anfallende Kosten sind individuell zwischen Erhalter und Studierenden zu verrechnen.
(5) Die Erhalter haben die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung zu beachten. Bei der Zusammensetzung der Gremien ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Erhalter in der Form juristischer Personen des privaten Rechts haben das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz – GlBG), BGBl I Nr 66/2004, zu beachten.
[…]
Kollegium, Studiengangsleitung
§10. (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist bei jedem Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen ein Kollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.
(2) Dem Kollegium gehören neben der Leiterin oder dem Leiter des Kollegiums und ihrer oder seiner Stellvertretung sechs Leiterinnen oder Leiter der jeweils eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge, sechs Vertreterinnen oder Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals sowie vier Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an. Diese Vertretungen im Kollegium werden von den jeweiligen Personengruppen gewählt. Sollten weniger als sechs Leiterinnen oder Leiter von Fachhochschul-Studiengängen zur Verfügung stehen, ist deren Anzahl aus dem Kreis der Vertreterinnen oder Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals zu ergänzen. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen oder Vertreter sind pro Gruppe nach Möglichkeit mindestens 45 vH Frauen aufzunehmen.
(3) Die Aufgaben des Kollegiums sind:
1. Wahl der Leitung sowie der Stellvertretung auf Grund eines Dreiervorschlages des Erhalters. Mit Zustimmung des Kollegiums kann dieser Vorschlag auf zwei Personen reduziert werden;
2. Antrag an den Erhalter auf Abberufung der Leitung oder der Stellvertretung oder Stellungnahme zu einer diesbezüglichen Absicht des Erhalters für den Fall, dass diese Organe ihre Aufgaben gröblich verletzt oder vernachlässigt haben oder nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen;
3. Änderungen betreffend akkreditierte Studiengänge im Einvernehmen mit dem Erhalter;
4. Einrichtung und Auflassung von Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Erhalter;
5. Antragstellung zum Budget (Investitions-, Sach- und Personalaufwand) an den Erhalter;
6. Vorschläge für die Einstellung und Abberufung von Lehr- und Forschungspersonal an den Erhalter;
7. Inhaltliche Koordination des gesamten Lehrbetriebes;
8. Evaluierung des gesamten Lehrbetriebes samt Prüfungsordnung und Studienpläne;
9. Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf, Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade sowie im Einvernehmen mit dem Erhalter Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Ehrungen;
10. Erlassung einer Geschäftsordnung und einer Satzung im Einvernehmen mit dem Erhalter. In der Satzung sind jedenfalls die Studien- und Prüfungsordnungen, die Wahlordnung für das Kollegium, die Einrichtung allfälliger Arbeitsausschüsse und deren Statuten, Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Bestimmungen über Frauenförderung sowie Richtlinien für die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens und über Verleihung von akademischen Ehrungen aufzunehmen. Die Satzung ist in geeigneter Form zu veröffentlichen;
11. Entscheidung über Beschwerden gegenüber Entscheidungen der Studiengangsleitung.
(4) Der Leitung des Kollegiums obliegt:
1. sofern es hauptberuflich tätige Personen sind, die Erteilung von Anweisungen an Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals zu Art und Umfang der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist;
2. die Erteilung von Lehraufträgen auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Kollegiums;
3. die Vertretung des Kollegiums nach außen sowie die Vollziehung der Beschlüsse des Kollegiums.
(5) Der Studiengangsleitung obliegt:
1. die Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüferinnen und Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen;
2. die Anerkennung von Studien und Prüfungen im Einzelfall;
3. die Aberkennung von Prüfungen;
4. die Entscheidungen in studienrechtlichen Angelegenheiten gemäß §§11 bis 21;
5. die Entscheidungen gemäß §4 Abs4, 5 Z3, Abs6 und 7.
(6) Gegen Entscheidungen des Kollegiums gemäß Abs3 Z9 ist eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Gegen Entscheidungen der Studiengangsleitung haben Studierende sowie Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber die Möglichkeit einer Beschwerde an das Kollegium.
(7) Der Erhalter hat dafür zu sorgen, dass das Lehr- und Forschungspersonal an anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten teilnimmt. Dies kann an der eigenen Einrichtung oder durch Kooperation mit anderen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen geschehen.
(8) Der Erhalter kann gemäß den Richtlinien des Kollegiums den bei ihm tätigen Personen die sinngemäße Verwendung von Bezeichnungen des Universitätswesens gestatten, die im UG festgelegt sind. Die Verwendung dieser Bezeichnungen ist jeweils nur mit dem Zusatz 'FH', '(FH)' oder 'Fachhochschul-...' zulässig.
(9) Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben das Recht zur Führung des Bundeswappens.
(10) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten von Fachhochschul-Studiengängen zu informieren. Der Erhalter und das Kollegium sind verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte zu erteilen, Unterlagen über bezeichnete Gegenstände vorzulegen, angeordnete Erhebungen anzustellen sowie Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
[…]
Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor-, Fachhochschul -Master- und Fachhochschul-Diplomstudiengängen
§16. (1) Die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende kommissionelle Prüfung gemäß §3 Abs2 Z6 ist vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Diese kommissionelle Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen
1. Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie
2. deren Querverbindungen zu relevanten Fächern des Studienplans zusammen.
(2) Die einen Fachhochschul-Master- oder einen Fachhochschul-Diplomstudiengang abschließende kommissionelle Prüfung gemäß §3 Abs2 Z6 ist vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Diese kommissionelle Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen
1. Präsentation der Diplom- oder Masterarbeit,
2. einem Prüfungsgespräch, das auf die Querverbindungen des Themas der Diplom- oder Masterarbeit zu den relevanten Fächern des Studienplans eingeht, sowie
3. einem Prüfungsgespräch über sonstige studienplanrelevante Inhalte
zusammen.
(3) Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Zulassung zu den kommissionellen Prüfungen zu verständigen.
(4) Die Beurteilungskriterien und Ergebnisse der Leistungsbeurteilung der kommissionellen Prüfungen sind den Studierenden mitzuteilen.
(5) Die Prüfungskommission besteht aus dem Kreis aller für die kommissionellen Prüfungen in Frage kommenden Personen. Der Prüfungssenat setzt sich aus den Prüferinnen und Prüfern je Kandidatin oder Kandidat zusammen.
Beurteilung von Leistungen
§17. (1) Die Beurteilung der Prüfungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten hat nach dem österreichischen Notensystem 1 bis 5 zu erfolgen. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung 'mit Erfolg teilgenommen' oder 'anerkannt' zu lauten. Im negativen Fall gelten die Regelungen für die Wiederholung von Leistungsnachweisen für Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter.
(2) Die Beurteilung der den Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließenden kommissionellen Prüfung sowie der den Fachhochschul-Diplom- und Fachhochschul-Masterstudiengang abschließenden kommissionellen Gesamtprüfung hat nach der folgenden Leistungsbeurteilung zu erfolgen:
Bestanden: für die positiv bestandene Prüfung;
Mit gutem Erfolg bestanden: für eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Prüfungsleistung;
Mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden: für eine herausragende Prüfungsleistung.
(3) Die Beurteilung der Prüfungen und eigenständigen schriftlichen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse über abgelegte Prüfungen im Semester sind zulässig.
(4) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung, Sammelzeugnisse sind binnen vier Wochen nach Ablauf des Semesters auszustellen.
Wiederholung von Prüfungen
§18. (1) Eine nicht bestandene abschließende Prüfung einer Lehrveranstaltung kann zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung als kommissionelle Prüfung durchzuführen ist, die mündlich oder schriftlich durchgeführt werden kann. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.
(2) Ergibt die Summe der Leistungsbeurteilungen im Rahmen von Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter eine negative Beurteilung, so ist den Studierenden eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geforderten Leistungsnachweise (1. Wiederholung) einzuräumen. Eine erneute negative Beurteilung dieser Leistungen bewirkt automatisch eine kommissionelle Prüfung (2. Wiederholung).
(3) Nicht bestandene kommissionelle Bachelorprüfungen sowie nicht bestandene kommissionelle Gesamtprüfungen in Fachhochschul-Master- oder Diplomstudiengängen können zweimal wiederholt werden. In der Satzung können zusätzliche Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen werden.
(4) Die einmalige Wiederholung eines Studienjahres in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung ist möglich. Eine Wiederholung ist bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Nicht bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen sind im Zuge der Wiederholung des Studienjahres jedenfalls, bestandene Prüfungen und die entsprechenden Lehrveranstaltungen nur, sofern es der Zweck des Studiums erforderlich macht, zu wiederholen oder erneut zu besuchen.
(5) Für Studierende, die wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung vom Studiengang ausgeschlossen wurden, ist eine neuerliche Aufnahme in den selben Studiengang nicht möglich.
[…]
Rechtsschutz
§21. Gegen die Beurteilung einer Prüfung kann nicht berufen werden. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen Mangel aufweist, kann von der oder dem Studierenden innerhalb von zwei Wochen eine Beschwerde bei der Studiengangsleitung eingebracht werden, welche die Prüfung aufheben kann. Wurde diese Prüfung von der Studiengangsleitung durchgeführt, so ist die Beschwerde beim Kollegium einzubringen. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde können von den Studierenden Lehrveranstaltungen weiterhin besucht werden. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte nicht anzurechnen."
2.2. Die Fachhochschule St. Pölten GmbH hat als Erhalterin des Fachhochschul-Bachelor-Studiengangs "Physiotherapie" an der Fachhochschule St. Pölten mit dem Beschwerdeführer als Studierendem dieses Studiengangs einen "Ausbildungsvertrag" abgeschlossen. Dieser regelt die Bezeichnung des Studienganges, die Dauer der Ausbildung, dass für die Lehre und Ausbildung sowie für alle diesbezüglichen Fragen jeweils die Studiengangsleitung zuständig ist, und legt den Gerichtsstand mit dem sachlich zuständigen Gericht in St. Pölten fest.
Im vorliegenden Zusammenhang insbesondere wesentlich sind die nachfolgenden Bestimmungen dieses Ausbildungsvertrages (Zitat ohne die Hervorhebungen im Original):
"7. Beiderseitige Rechte und Pflichten
Die Erhalterin verpflichtet sich zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebes. Sie verpflichtet sich, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der/die Studierende innerhalb der vorgeschriebenen Studiendauer abschließen kann. Der Umfang des Studiums ist in der Studien- und Prüfungsordnung festgehalten, die anlässlich der Erstinskription dem/der Studierenden ausgefolgt und von dieser/diesem mit seiner/ihrer Unterschrift zur Kenntnis genommen wird.
Die Erhalterin stellt die am FH-Standort vorhandene Hard- und Software, sowie Geräteausstattung zur Verfügung. Diese darf ausschließlich für das Studium oder Studiengangsprojekte verwendet werden. Ein Außerhausbringen der Geräte ist mit den entsprechenden Formularen durch Studiengangsleitung und Geschäftsführung genehmigungspflichtig. Sollten durch zweckwidriges Verwenden von Hard-, Software und Gerätschaften der Erhalterin ein Schaden, Kosten oder Gerichtsverfahren entstehen, so sind diese vom/von der Studierenden zu verantworten.
Der/Die Studierende hat die Pflicht zur persönlichen Anwesenheit während des Studienbetriebes und zur aktiven Beteiligung am Studienbetrieb.
Er/Sie ist verpflichtet, die in der Studienordnung festgehaltenen Prüfungs- und Abgabetermine einzuhalten.
Der/Die Studierende ist berechtigt, in Fällen, in denen eine begründete Verhinderung (Krankheit, Unfall, familiäre Umstände) vorliegt, nach Genehmigung der Studiengangsleitung das Studium zu unterbrechen. Er/Sie ist bei Wegfall dieser Gründe berechtigt, nach der Unterbrechung das Studium wieder aufzunehmen.
Er/Sie ist verpflichtet, sich über Termine und Mitteilungen selbständig zu informieren, wobei E-Mails verbindlich und die Bestimmungen des Net-Guides in der aktuellen Fassung einzuhalten sind.
Die Zuweisung zu den diversen Pflichtpraktikumsstellen erfolgt durch die Studiengangsleitung bzw. eine Dozentin.
[…]
Er/Sie ist verpflichtet, die Hausordnung in der jeweils gültigen Form einzuhalten.
Der/Die Studierende hat bei ihm/ihr übertragenen Projektabwicklungen für eine ordnungsgemäße Genehmigung des Projektes durch Studiengangsleitung und Geschäftsführung und eine ordnungsgemäße Abwicklung und Dokumentation des Projektes zu sorgen.
8. Ausschluss vom Studium
Die Erhalterin kann den/die Studierende/n auf Vorschlag der Studiengangsleitung vom weiteren Studium ausschließen, insbesondere wenn
a) der/die Studierende die Prüfungen und Abgabetermine nicht innerhalb der in der Studienordnung bestimmten Frist einhält,
b) der/die Studierende unentschuldigt und unbegründet den Studienveranstaltungen fernbleibt, und wenn er/sie durch sein/ihr Verhalten den Studienfortgang oder andere Studierende in ihrem Studium beeinträchtigt,
c) der/die Studierende seine/ihre Studienbeiträge und den Kopierbeitrag nicht zu den oben angeführten Terminen und nach zweimaliger Mahnung überweist.
d) der/die Studierende währen seines/ihres Studiums eines Plagiats überführt wurde.
e) der/die Studierende durch schwer pflichtwidriges Verhalten der Erhalterin die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht oder
f) der/die Studierende eine schwerwiegende Vertragsverletzung (z.B. strafrechtlich relevante Tatbestände oder Urheberrechtsverletzungen, Verstoß gegen berechtigte Weisungen, Verstoß gegen Hausordnung, Üble Nachrede,…) verwirklicht.
Die Erhalterin hat einen aufgrund dieser Bestimmung vorzunehmenden Ausschluss dem/der Studierenden einmal nachweislich anzudrohen.
9. Kündigung und Beendigung des Ausbildungsvertrages
Der/Die Studierende kann den Ausbildungsvertrag zum Ende eines jeden Semesters unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist aufkündigen.
Die Unterfertigung des Ausbildungsvertrages durch die/den Studierende/n stellt eine rechtsverbindliche Anmeldung dar und begründet die Pflicht zur Zahlung des Studienbeitrages. Eine Kündigung ist ausnahmslos unter Einhaltung der in Abs1 normierten dreimonatigen Kündigungsfrist möglich.
Der Ausbildungsvertrag endet auch dann, wenn eine Prüfungswiederholung aufgrund der Studienordnung nicht mehr möglich ist. Ebenso endet der Ausbildungsvertrag durch erfolgreichen Abschluss des Studienganges.
Mit beiderseitigem Einvernehmen kann der Ausbildungsvertrag jederzeit aufgelöst werden.
Kann ein neuer Jahrgang wegen zu geringer AufnahmewerberInnenzahl nicht durchgeführt werden (die Erhalterin stellt in diesem Fall jedoch auch ein Ersatzangebot in einem anderen Studiengang) oder wird die Weiterführung des Studienganges vom Fachhochschulrat untersagt oder aus nicht von der Erhalterin verschuldeten Gründen unmöglich, so ist die Erhalterin berechtigt, den Ausbildungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. In diesem Fall ist die schon einbezahlte Studiengebühr zu refundieren."
3. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist das vom Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG in Beschwerde gezogene E-Mail nicht als "Bescheid" im Sinne dieser Verfassungsbestimmung zu qualifizieren. Der vorliegenden Beschwerde fehlt es daher von vornherein an einem tauglichen Beschwerdegegenstand:
3.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen E-Mail wird dem Beschwerdeführer vom Rektor der Fachhochschule St. Pölten der Beschluss der Beschwerdekommission des Kollegiums der Fachhochschule St. Pölten mitgeteilt, dass sein Antrag auf Wiederholung des Studienjahres abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Entscheidung im Sinne des §10 Abs3 Z11 FHStG über seine Beschwerde gegen die sein Ansinnen auf Wiederholung des Studienjahres gemäß §18 Abs4 FHStG ebenfalls ablehnende Entscheidung der Studiengangsleitung. Aus der Diktion von §10 Abs3 Z11 und §18 Abs4 FHStG – eine Wiederholung eines Studienjahres ist bei der Studiengangsleitung "zu beantragen", über "Beschwerden" gegenüber "Entscheidungen" der Studiengangsleitung entscheidet das Kollegium der Fachhochschule – und aus §10 Abs6 FHStG ergebe sich, dass das Gesetz hier behördliche, Bescheidqualität aufweisende Erledigungen anordne. Die letztgenannte Bestimmung sehe in ihrem Satz 1 vor, dass gegen Entscheidungen des Kollegiums der Fachhochschule gemäß §10 Abs3 Z9 FHStG (insbesondere die Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf) eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei, woraus sich jedenfalls ergebe, dass derartige Entscheidungen des Kollegiums als Bescheide zu qualifizieren seien. Satz 2 des §10 Abs6 FHStG räume gegen "Entscheidungen" der Studiengangsleitung den Studierenden die Möglichkeit "einer Beschwerde" an das Kollegium ein. Durch den Zusammenhang der beiden Sätze des §10 Abs6 FHStG sei deutlich gemacht, dass das Gesetz nicht nur in den Fällen des Satz 1, sondern auch in den Fällen des Satz 2 bescheidförmige "Entscheidungen" vor Augen habe.
3.2. Bei der Fachhochschule St. Pölten GmbH handelt es sich um eine juristische Person des privaten Rechts, die im Sinne des §2 Abs1 Satz 2 FHStG als Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen auf Grund einer Akkreditierung gemäß §8 FHStG fungiert. Eine organisatorische Einbindung in die Verwaltung des Bundes oder eines Landes (siehe §2 Abs1 FHStG) liegt nicht vor. Das Gesetz müsste also dem Kollegium der Fachhochschule St. Pölten durch §10 Abs3 Z11 iVm §10 Abs6 FHStG hoheitliche Entscheidungsbefugnisse und damit funktionell Behördenqualität übertragen, soll eine notwendige Voraussetzung vorliegen, um das hier angefochtene E-Mail als Bescheid deuten zu können.
Nun ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Fachhochschulerhalter und dem Studierenden, wie der Ausbildungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Fachhochschule St. Pölten GmbH zeigt, grundsätzlich privatrechtlich ausgestaltet. Das liegt insbesondere bei Fachhochschulerhaltern im Sinne des §2 Abs1 Satz 2 FHStG – juristischen Personen des privaten Rechts – auch vom Gesetz her nahe. Aber auch insbesondere für Gebietskörperschaften und allgemein für juristische Personen des öffentlichen Rechts iSd §2 Abs1 Satz 1 FHStG als Fachhochschulerhalter ist das Gesetz nicht anders zu deuten. Denn anders als beispielsweise für öffentliche Universitäten, für die Art81c B-VG schon bundesverfassungsrechtlich besondere Vorgaben auch über ihre organisatorische Stellung im Rahmen des Teils A des dritten Hauptstücks des B-VG über die "Verwaltung" des Bundes enthält, fehlt es im Rahmen des FHStG an Anhaltspunkten, dass der Gesetzgeber – jedenfalls, soweit Fachhochschulerhalter gemäß §2 Abs1 Satz 2 FHStG in Rede stehen – eine Einbindung dieser Erhalter von Fachhochschulen in die staatliche Verwaltung oder auch nur eine besondere Nahebeziehung zu dieser vor Augen hatte. Ist für privatrechtlich organisierte Fachhochschulerhalter damit vorgegeben, dass ihre Tätigkeit grundsätzlich im Rahmen des Privatrechts erfolgt und das FHStG Zugangs- und Ausübungsregeln für die Tätigkeit als Fachhochschulerhalter und für die Ausgestaltung der privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen diesem und den Studierenden an der Fachhochschule enthält, so gilt nach dem Gesetz Gleiches im Fall des §2 Abs1 Satz 1 FHStG, also wenn Gebietskörperschaften oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts als Fachhochschulerhalter in Rede stehen. Auch hier geht das FHStG von einer vergleichbar privatrechtlichen Tätigkeit dieser Fachhochschulerhalter und einer privatrechtlichen Rechtsbeziehung zu den Studierenden aus und sieht kein grundsätzlich abweichendes System öffentlich rechtlicher, hoheitlicher Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse vor. Dies folgt aus der Systematik des FHStG, das den Fachhochschulsektor einheitlich und ohne in den weiteren Regelungen des FHStG zwischen öffentlich rechtlicher oder privatrechtlicher Trägerschaft von Fachhochschulen zu unterscheiden, regelt womit das Gesetz auch eine einheitliche – eben privatrechtliche – Tätigkeit der Fachhochschulerhalter und dementsprechend privatrechtliche Rechtsverhältnisse zu den Studierenden vorsieht (vgl. auch Perthold-Stoitzner, Hochschulrecht im Strukturwandel, 2012, 184 ff.)
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz müsste sich daher – insbesondere, aber nicht nur für Fachhochschulerhalter gemäß §2 Abs1 Satz 2 FHStG – mit hinreichender Deutlichkeit aus konkreten Regelungen des FHStG ergeben. Dies mag – was von ihrer Intention her auch die Erläuterungen zu dieser Bestimmung nahelegen (vgl. Erläut. zur RV 1222 BlgNR 24. GP, 32) und wofür die Funktion insbesondere von akademischen Graden und deren Widerruf sowie von Nostrifizierungen ausländischer akademischer Grade, auch gegenüber Dritten Rechtswirkungen zu entfalten, sprechen würde – für §10 Abs3 Z9 iVm §10 Abs6 Satz 1 FHStG gelten. Für die hier in Rede stehende Regelung von Prüfungsmodalitäten einschließlich der Wiederholung von Prüfungen liegen aber vergleichbare Argumente dafür, §10 Abs3 Z11 iVm §10 Abs6 Satz 2 FHStG eine Einräumung hoheitlicher Befugnisse zu bescheidförmiger Entscheidung zu entnehmen, nicht vor. Das "Prüfungsrechtsverhältnis" kann einschließlich eines fachhochschulinternen Verfahrens zur Regelung von Streitigkeiten funktional äquivalent privatrechtlich wie öffentlich rechtlich/hoheitlich geregelt werden.
Für die hier in Rede stehenden Entscheidungen des Kollegiums der Fachhochschule über Beschwerden gegen Entscheidungen der Studiengangsleitung in Studien-, insbesondere Prüfungsangelegenheiten vermeidet eine Deutung dieser Zuständigkeiten als privatrechtliches Streitentscheidungsverfahren aus dem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis auf Grund des Ausbildungsvertrags auch Folgeprobleme, etwa, wie das Verfahren zur Erlassung derartiger behördlicher Entscheidungen geregelt wäre, und vermeidet auch mögliche Spannungsfelder zu den Anforderungen, die sich bei Annahme einer Übertragung von behördlichen Befugnissen auf Organe einer privatrechtlichen GmbH aus Art20 Abs1 und 2 B-VG ergeben würden.
Auch Rechtsschutzgründe – die "Rechtsschutzfunktion" des verfassungsrechtlichen Bescheidbegriffs (vgl. nur VfSlg 13.223/1992) – zwingen im vorliegenden Fall nicht zu einer hoheitlichen Deutung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen des §10 Abs3 Z11 und Abs6 Satz 2 FHStG. Denn den gebotenen Rechtsschutz gewährleisten bei Streitigkeiten aus dem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis die ordentlichen Gerichte.
4. Bei dem mit der gegenständlichen Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG bekämpften E-Mail handelt es sich also nicht um einen Bescheid im Sinne des Art144 B-VG. Die Beschwerde ist daher schon mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes und damit wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Hochschulen, Bescheidbegriff, Hoheitsverwaltung, Privatwirtschaftsverwaltung, Rechtsschutz, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B572.2013Zuletzt aktualisiert am
29.12.2014