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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Bescheides im AnlassfallSpruch
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
1. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage für 19 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Nr "832/7", KG Hall in Tirol. Dieses Grundstück liegt südöstlich der Kreuzung Alte Landstraße – Brixnerstraße. Die beteiligte Partei (Kongregation der Barmherzigen Schwestern des Heiligen Vinzenz von Paul) als Grundeigentümerin des Grundstücks Nr 832/3 erteilte die Zustimmung zu dieser Bauführung. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Hall in Tirol wies dieses Bauansuchen gemäß §26 Abs3 lita TBO 2001 wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan ohne weiteres Verfahren ab. Das Grundstück Nr "832/7" sei im Flächenwidmungsplan als "Sonderfläche Grünanlage" nach §43 Abs1 TROG 2006 gewidmet. Die dagegen von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Berufung wies der Stadtrat der Stadtgemeinde Hall ebenso als unbegründet ab wie die belangte Behörde die wiederum dagegen erhobene Vorstellung.
Dagegen richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung "verfassungs- und gesetzwidriger Verordnungen (insbesonders Raumordnungskonzept und Flächenwidmungsplan)" behauptet.
2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit
des "Verordnungsplans" des örtlichen Raumordnungskonzepts der Stadtgemeinde Hall in Tirol, beschlossen vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Hall in Tirol am 6. Oktober 1999, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. April 2000, ZVe1-546-354/22-16 vA, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 27. April 2000 bis 12. Mai 2000, soweit dieser für jene Fläche, die südlich der Entwicklungssignatur mit dem Zähler "F5" und nördlich der Entwicklungssignatur mit dem Zähler "M2" liegt, die Festlegung "FE" ("Freihalteflächen – Erholungsräume") trifft, und
des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Hall in Tirol, beschlossen von Gemeinderat am 27. September 2000, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25. Jänner 2001, ZVe1-546-354/45-4 vA, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 2. Februar 2001 bis 16. Februar 2001, soweit dieser für das Grundstück südöstlich der Kreuzung Alte Landstraße – Brixnerstraße die Festlegung "SGr" ("Sonderflächen – Grünanlage") trifft,
ein. Mit Erkenntnis vom 3. Dezember 2013, V39-40/2013, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die genannten Verordnungsteile gesetzwidrig waren.
3. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.
Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,– enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2013:B295.2011Zuletzt aktualisiert am
14.01.2014