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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38 Abs1;Rechtssatz
Die Auslegung eines Übereinkommens ist eine Vorfrage für das Ansuchen um Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nach § 21 Abs. 3 WRG 1959. In Ermangelung einer gegenteiligen Regelung in den Verwaltungsvorschriften besteht für die Behörde nach § 38 Abs. 1 AVG keine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011070097.X05Im RIS seit
12.11.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017