RS Vwgh 2013/11/7 2013/06/0158

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Veröffentlicht am 07.11.2013
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauG Stmk 1995 §40 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben dürfen erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung errichtet werden. Die von den bf Parteien angesprochene Ökonomie, wonach die Beseitigung eines konsenslosen Bauwerks erst dann aufzutragen sei, wenn auch alle Verfahren betreffend außerordentliche Rechtsmittel abgeschlossen seien, steht nicht im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 13. Dezember 1990, 89/06/0046).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2013060158.X01

Im RIS seit

05.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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