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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben dürfen erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung errichtet werden. Die von den bf Parteien angesprochene Ökonomie, wonach die Beseitigung eines konsenslosen Bauwerks erst dann aufzutragen sei, wenn auch alle Verfahren betreffend außerordentliche Rechtsmittel abgeschlossen seien, steht nicht im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 13. Dezember 1990, 89/06/0046).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013060158.X01Im RIS seit
05.12.2013Zuletzt aktualisiert am
15.01.2014