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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
An die Begründung der Berufung sind - insbesondere bei einer rechtsunkundigen, unvertretenen Partei - keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn die Berufungsschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft. Im vorliegenden Fall hat der Bf in seiner Berufung gegen den Beseitigungsauftrag ausdrücklich ausgeführt, er habe das Bauvorhaben - die Errichtung eines mobilen Folientunnels -
mit Fax an die Gemeinde gemäß § 16 Bgld BauG 1997 "angezeigt"; somit sei die Berufung sehr wohl begründet gewesen. Darauf sei die belangte Behörde überhaupt nicht eingegangen. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg, weil der Bf damit erkennbar geltend macht, dass das Vorhaben weder bewilligungspflichtig noch anzeigepflichtig sei, sondern ein geringfügiges Bauvorhaben darstelle. Er hat somit ein bedeutsames Tatbestandselement geltend gemacht, bei dessen Zutreffen ein Beseitigungsauftrag nicht rechtmäßig wäre. Unabhängig davon, ob es sich dabei um ein taugliches (zum Erfolg verhelfendes) Vorbringen handelt, liegt auf Grund dieses Vorbringens jedenfalls ein begründeter Berufungsantrag vor.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060035.X01Im RIS seit
05.12.2013Zuletzt aktualisiert am
15.01.2014