RS Vwgh 2013/11/7 2010/06/0255

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Veröffentlicht am 07.11.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Auf Grund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime hat die Behörde den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Sie hat im Sinn des § 39 AVG in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihr dies notwendig erscheint. Hauptsächlich wird das dann der Fall sein, wenn Fachfragen zu beurteilen sind, für die Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, die außerhalb des engeren Berufskreises der entscheidenden Organe liegen. Bei dem Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt. Die Behörde hat das Gutachten daher auf seine Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt darauf hin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht. Die Behauptungen einer Partei, ein Gutachten sei widersprüchlich, können auch dann Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten (Hinweis E vom 7. August 2013, 2012/06/0039, mwN).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behördefreie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010060255.X01

Im RIS seit

04.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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