RS Vwgh 2013/11/7 2010/06/0182

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Veröffentlicht am 07.11.2013
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20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §16 Abs2;
BStG 1971 §18;
BStG 1971 §20 Abs1;
BStG 1971 §20 Abs3;
EisbEG 1954 §44;

Rechtssatz

Der für die Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße maßgebliche § 16 BStG 1971 normiert in seinem Absatz 2, dass die Behörde auch in sinngemäßer Anwendung der §§ 18 und 20, insbesondere dessen Abs. 3, über die zu leistende Entschädigung entscheidet. Da in § 20 Abs. 1 erster Satz BStG 1971 keine Bestimmung des EisbEG 1954 von der sinngemäßen Anwendung ausgeschlossen ist, gilt grundsätzlich auch dessen § 44 im Enteignungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz. Zu letzterer Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem E eines verstärkten Senates vom 11. Februar 1993, 90/06/0211, VwSlg 13777 A/1993, ausgesprochen, dass zu den Kosten des Enteignungsverfahrens auch jene der rechtsfreundlichen Vertretung zählen. Es gebührt dem Bf daher in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Enteignungsverfahrens auch der Ersatz der Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010060182.X04

Im RIS seit

04.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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