RS Vwgh 2013/11/7 2010/06/0182

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Veröffentlicht am 07.11.2013
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Index

96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §16;

Rechtssatz

Die Frage, welche Alternativprojekte für den Bau einer Bundesstraße möglich wären, ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 16 BStG 1971. Eine Fragestellung, ob die Verwirklichung anderer Varianten ebenfalls eine Grundinanspruchnahme der Ackerbauflächen des Beschwerdeführers erforderlich gemacht hätte und wie die verschiedenen Varianten kostenmäßig zueinander lägen, war demnach nicht geboten. Dies gilt in gleicher Weise für das Vorbringen, die Behörde hätte bei der Prüfung der Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen auch prüfen müssen, ob der Bund das Projekt ausgesucht habe, das den geringsten Eingriff in fremdes Eigentum enthalte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010060182.X03

Im RIS seit

04.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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