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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §16 Abs1;Rechtssatz
Die betroffenen Grundeigentümer können im Verfahren nach § 16 BStG 1971 nur einwenden, dass die von der Straßenverwaltung zur Bewilligung eingereichten Vorarbeiten nicht notwendig sind und in der beabsichtigten Form nicht dem gesetzlich normierten Schonungsprinzip entsprechen. Die von der Behörde gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. zu beachtende "Notwendigkeit" bezieht sich dabei auf die für die Vorarbeiten erforderlichen Handlungen, nicht jedoch auf das spätere Straßenbauvorhaben (Hinweis E vom 20. Februar 2007, 2005/05/0275).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010060182.X02Im RIS seit
04.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017