RS Vwgh 2013/11/7 2010/06/0182

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Veröffentlicht am 07.11.2013
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20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §16 Abs1;
BStG 1971 §18;
BStG 1971 §20;
BStG 1971 §4;
EisbEG 1954 §44 Abs1;

Rechtssatz

Zweck und Gegenstand der Regelung des § 16 Abs. 1 BStG 1971 ist es, der Bundesstraßenverwaltung (auch) schon vor Einleitung eines Bewilligungsverfahrens nach § 4 leg. cit. zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße das Betreten fremder Grundstücke sowie die Durchführung der damit verbundenen erforderlichen Maßnahmen auf diesen Grundstücken zu ermöglichen. Für diese in einem gesetzlich vorgesehenen Sonderverfahren angeordnete Eigentumsbeschränkung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Entschädigung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Enteignungsverfahrens festzusetzen (Hinweis E vom 20. Februar 2007, 2005/05/0275, zu § 34 OÖ LStG 1991, sowie E vom 12. Oktober 2004, 2004/05/0152, 0153, zu § 14 NÖ LStG 1999, jeweils mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010060182.X01

Im RIS seit

04.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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