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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
BStG 1971 §16 Abs1;Rechtssatz
Zweck und Gegenstand der Regelung des § 16 Abs. 1 BStG 1971 ist es, der Bundesstraßenverwaltung (auch) schon vor Einleitung eines Bewilligungsverfahrens nach § 4 leg. cit. zur Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße das Betreten fremder Grundstücke sowie die Durchführung der damit verbundenen erforderlichen Maßnahmen auf diesen Grundstücken zu ermöglichen. Für diese in einem gesetzlich vorgesehenen Sonderverfahren angeordnete Eigentumsbeschränkung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Entschädigung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Enteignungsverfahrens festzusetzen (Hinweis E vom 20. Februar 2007, 2005/05/0275, zu § 34 OÖ LStG 1991, sowie E vom 12. Oktober 2004, 2004/05/0152, 0153, zu § 14 NÖ LStG 1999, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010060182.X01Im RIS seit
04.12.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017