RS Vfgh 2013/12/4 G18/2012

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Veröffentlicht am 04.12.2013
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Index

67/01 Versorgungsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Betriebliches Mitarbeiter- und SelbstständigenvorsorgeG §12 Abs3, §24 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Betrieblichen Vorsorgekasse auf Aufhebung einer Bestimmung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes betreffend die Kapitalgarantie bei Übertragung einer Abfertigungsanwartschaft wegen zu engen Anfechtungsumfangs

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Wortfolge "Bei Übertragung einer Abfertigungsanwartschaft gemäß §12 Abs3 erhöht sich der Mindestanspruch gegenüber der neuen BV-Kasse im Ausmaß der der übertragenden BV-Kasse zugeflossenen Abfertigungsbeiträge." in §24 Abs1 des Mitarbeiter- und SelbststständigenvorsorgeG - BMSVG.

Die antragstellende Gesellschaft ist durch §24 Abs1 letzter Satz BMSVG unmittelbar und aktuell betroffen. Der antragstellenden Gesellschaft steht auch kein zumutbarer Weg zur Geltendmachung ihrer Bedenken zur Verfügung: Es ist ihr nicht zumutbar, Verträge über die Übernahme von nicht ausreichend gedeckten Abfertigungsanwartschaften nur zum Zweck der Provozierung eines gerichtlichen Verfahrens zu schließen, um über die ordentlichen Gerichte die behauptete Verfassungswidrigkeit an den VfGH herantragen zu können.

Das Gesetz erhielte jedoch durch die Aufhebung des von der antragstellenden Gesellschaft bekämpften Satzes in §24 BMSVG einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Inhalt. Wie sich aus den Materialien ergibt (vgl RV 300 BlgNR 23. GP), wollte der Gesetzgeber durch die Einfügung des bekämpften Satzes und die Streichung der Wendung "§12 Abs3" im Einleitungssatz des §24 leg cit (mit der BMSVG-Novelle 2007, BGBl I 102/2007) erreichen, dass nicht mehr jene Betriebliche Vorsorgekasse, welche die Anwartschaften überträgt, verpflichtet ist, für eine allfällige Kapitalgarantie (also den Mindestanspruch eines Arbeitnehmers in Höhe der eingezahlten Abfertigungsbeiträge) aufzukommen, sondern dass dazu die übernehmende Kasse verpflichtet wird, und zwar erst in dem Zeitpunkt, in dem entsprechend den im Einleitungssatz des §24 Abs1 leg cit dargelegten Fällen der Abfertigungsanspruch schlagend wird.

Anders als nach der Rechtslage vor der BMSVG-Novelle 2007, BGBl I 102/2007, bestünde im Falle einer solchen Aufhebung nur des bekämpften Satzes in §24 BMSVG aber auch keine Verpflichtung der übertragenden Betrieblichen Vorsorgekasse mehr, für diese Kapitalgarantie aufzukommen, weil durch den Entfall des Verweises auf §12 Abs3 leg cit im Einleitungssatz des §24 Abs1 leg cit durch die BMSVG-Novelle 2007 zum Zeitpunkt der Übertragung von Abfertigungsanwartschaften die Kapitalgarantie nicht mehr erfüllt werden muss.

Die Aufhebung lediglich des letzten Satzes des §24 Abs1 BMSVG, in welchem sich die Bezugnahme auf §12 Abs3 leg cit findet, hätte daher zur Folge, dass der Abfertigungsberechtigte gar keine Kapitalgarantie mehr für Beiträge hätte, die an jene Betriebliche Vorsorgekasse geleistet wurden, von der Abfertigungsanwartschaften auf eine andere gemäß §12 BMSVG übertragen werden. Dieses Ergebnis kann dem Gesetzgeber keinesfalls zugesonnen werden.

Entscheidungstexte

  • G18/2012
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.12.2013 G18/2012

Schlagworte

Pensionskassen, VfGH / Individualantrag, Haftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G18.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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