RS Vfgh 2013/12/10 G74/2013 ua

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Veröffentlicht am 10.12.2013
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Index

62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
AlVG §14 Abs4, §15 Abs3, §18 Abs1, Abs3

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes betreffend die Nichtberücksichtigung der Bezugszeiten von Kinderbetreuungsgeld bei der Festsetzung der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld wegen Unsachlichkeit und mittelbarer Diskriminierung von Frauen

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge "in den letzten fünf Jahren" in §18 Abs1 und des §18 Abs3 AlVG idF BGBl I 111/2010.

Im Hinblick auf die mit der Übernahme der Aufgaben der Kinderbetreuung und der gleichzeitigen Ausübung eines Berufes verbundenen Schwierigkeiten kann der Bundesregierung nicht gefolgt werden, wenn sie dem Bedenken hinsichtlich einer Ungleichbehandlung von Personen, die Kinderbetreuungsgeld bezogen haben, und solchen, die in dieser Zeit arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen sind, damit entgegentritt, dass sie auf Unterschiede im Tatsächlichen und darauf hinweist, dass der Bezug von Kinderbetreuungsgeld weder den Bezug von Arbeitslosengeld noch die Ausübung einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausschließe. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld hat für die in Prüfung gezogene Regelung nicht die Funktion, an die Stelle einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Tätigkeit zu treten.

Der Gesetzgeber hat durch die Regelung in §15 Abs3 Z6 AlVG, wonach Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld bei der Beurteilung für das Vorliegen der Anwartschaft in Form der Verlängerung der für die Beurteilung maßgeblichen Rahmenfrist berücksichtigt werden, zum Ausdruck gebracht, dass ein öffentliches Interesse an der Betreuung von Kindern durch ihre Eltern besteht.

Auch das Bedenken ob einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen gegenüber Männern wurde in der Äußerung der Bundesregierung nicht entkräftet, nämlich dass nachteilige arbeitslosenversicherungsrechtliche Folgen eines Kinderbetreuungsgeldbezuges nach §18 AlVG überwiegend bei Frauen eintreten dürften, weil der ganz überwiegende Teil des Kinderbetreuungsgeldes von Frauen bezogen wird. Frauen, die bereits vor dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf 30-wöchigen Bezug von Arbeitslosengeld erworben haben, können diesen durch Zeiten der Kinderbetreuung verlieren.

(Anlassfall B1521/2012 ua, E v 11.12.2013, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • G74/2013 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.12.2013 G74/2013 ua

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, Kinderbetreuungsgeld, Gleichheit Frau - Mann, geschlechtsspezifische Differenzierungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G74.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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