RS Vfgh 2013/12/10 G46/2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2013
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Index

L0015 LVerwaltungsgericht, unabhängiger Verwaltungssenat

Norm

B-VG Art87 Abs2
B-VG Art134 Abs7, Art135 Abs2, Art135a
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art150 Abs2, Art151 Abs51
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
Wr Stadtverfassung §131a
VfGG §62 Abs1
Wr VerwaltungsgerichtsG (Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien - VGWG, LGBl 83/2012) §10, §11, §14 Abs1, Abs5, §19, §25, §26, §31
VwGVG §54

Leitsatz

Teilweise Zulässigkeit eines Drittelantrags von Mitgliedern des Wiener Landtags auf Aufhebung von Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien; Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Zusammensetzung des Geschäftsverteilungsausschusses, die provisorische Geltung der Geschäftsverteilung im Dirimierungsfall und die obligatorische Neuwahl des Geschäftsverteilungsausschusses wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der festen Geschäftsverteilung und wegen Unvereinbarkeit mit der richterlichen Unabhängigkeit; Abweisung des Gesetzesprüfungsantrags hinsichtlich der Bestimmungen betreffend Vorschläge der Revisionsstelle, die Übertragung bestimmter Verfahren an Rechtspfleger und die Ernennung von Mitgliedern des UVS zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichts Wien; im Übrigen Zurückweisung des Antrags

Rechtssatz

Ein von Mitgliedern eines Landtages gestellter Antrag ist zulässig, sobald das Gesetz rechtswirksam erlassen wurde, und zwar auch dann, wenn es noch nicht in Kraft getreten ist.

Zulässigkeit des Antrags hinsichtlich §11 Abs2 Z2, §14 Abs1, Abs5 dritter bis siebter Satz, §26 und §31 Abs2 litb und Abs3 VGWG; im Übrigen (hins §10, §19, §25 VGWG) Zurückweisung.

§10 VGWG begründet weder Zuständigkeiten der Wiener Landesregierung in Angelegenheiten der Justizverwaltung noch den für die monokratische Justizverwaltung typischen Weisungszusammenhang zwischen dieser und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien, sondern begründet ausschließlich Zuständigkeiten des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien bzw seiner Vertreter. Damit erweist sich der Antrag auf Aufhebung einer Wortfolge in §10 Abs2 Z4 bzw "hilfsweise" des gesamten § 10 VGWG als nicht geeignet, die behauptete Verfassungswidrigkeit zu beseitigen.

Ausreichend präzise Darlegung von Bedenken gegen die bekämpfte Wortfolge in §11 Abs2 Z2 VGWG (betr Arbeitsgebiete der Revisionsstelle); die verbleibende Wortfolge des §11 Abs2 VGWG wäre zwar sprachlich fehlerhaft, allerdings inhaltlich keineswegs unverständlich.

Dem Vorbringen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, welche Bedenken jeweils gegen §14 Abs1 und Abs5 VGWG bestehen. Die Antragsteller haben es dadurch, dass sie die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen gemeinsam behandelt haben, noch nicht verabsäumt, die vorgebrachten Bedenken den einzelnen angefochtenen Bestimmungen zuzuordnen und die behauptete Verfassungswidrigkeit präzise zu umschreiben.

Der Antrag auf Aufhebung des Wortes "zwei" in §14 Abs1 VGWG ist zu eng gefasst. Zulässigkeit jedoch des Eventualantrags auf Aufhebung des gesamten §14 Abs1 VGWG, weil damit die gesamte, eine untrennbare Einheit bildende Bestimmung über die Zusammensetzung des Geschäftsverteilungsausschusses angefochten wird.

Zulässigkeit auch des Antrags auf Aufhebung des dritten bis siebten Satzes in §14 Abs5 VGWG, zumal diese Wortfolge nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des §14 Abs5 VGWG steht.

Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des §19 sowie des §25 Abs1 Z1 bis Z5 und Z11 VGWG mangels Darlegung von Bedenken im Einzelnen.

Soweit die Antragsteller hingegen die Aufhebung des gesamten §26 VGWG begehren, stützen sie dieses Begehren auf das Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Übertragung bestimmter Verfahren zur Gänze an Rechtspfleger schlechthin. Dieses Bedenken betrifft die Art der durch §26 VGWG an Rechtspfleger übertragenen Geschäfte dem Grunde nach und bedarf folglich keiner Präzisierung im Hinblick auf die einzelnen, durch §26 VGWG an die Rechtspfleger übertragenen Geschäfte. Das Vorbringen ist daher ausreichend substantiiert, sodass sich der Antrag als zulässig erweist.

Zulässigkeit des Antrags auch hins §31 Abs2 litb VGWG (falsche Bezeichnung als §31 Abs2 Z2 in der Begründung, nicht aber im Anfechtungsbegehren, schadet nicht) sowie hins §31 Abs3 VGWG. Die Aufhebung der in §31 Abs3 festgelegten Ernennungsfrist hätte keineswegs zur Folge, dass der Wiener Landesregierung überhaupt keine Frist mehr gesetzt wäre; vielmehr hätte die Ernennung nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.

Aufhebung des §14 Abs1 sowie der Wortfolge "Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw des Vorsitzenden den Ausschlag. Diesfalls gilt die Geschäftsverteilung als provisorisch erlassen. Die Präsidentin bzw der Präsident ist jedoch verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach der betreffenden Abstimmung die Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses neu auszuschreiben. Die Neuwahl ist binnen weiterer drei Wochen nach den Bestimmungen des § 15 vorzunehmen. Der neu zusammengesetzte Geschäftsverteilungsausschuss hat sodann neuerlich über die Geschäftsverteilung zu beraten und eine solche zu beschließen." in §14 Abs5 VGWG.

Abweisung des Antrags, soweit er sich gegen §11 Abs2 Z2, §26 und §31 Abs2 litb und Abs3 VGWG richtet.

Keine Verfassungswidrigkeit des §11 Abs2 Z2 VGWG im Lichte des Art6 EMRK.

Allgemeine Aufgabe der inneren Revision gemäß §11 VGWG ist die Sicherstellung einer gesetzmäßigen, zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Vollziehung des Verwaltungsgerichtes Wien. Sie ist nicht der Rechtsprechung zuzuzählen, dient aber dem Funktionieren der rechtsprechenden Tätigkeit. Die innere Revision gemäß §11 VGWG stellt daher, wie §11 Abs1 VGWG ausdrücklich und zutreffend festhält, eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar. Die durch §11 Abs2 VGWG eingerichtete Revisionsstelle dient dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien als dem mit der inneren Revision betrauten Justizverwaltungsorgan als bloßes Hilfsorgan, welches ausschließlich diesem gegenüber durch Erstattung von Revisionsberichten tätig wird. Dabei hat die Revisionsstelle auf die Hintanhaltung jeglichen Anscheins einer Einflussnahme auf die richterliche Unabhängigkeit Bedacht zu nehmen.

Dem VfGH ist nicht ersichtlich, weshalb die Pflicht der Revisionsstelle, im Rahmen dieser Tätigkeit bloße - auf die Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit Bedacht nehmende - Vorschläge an das zuständige Justizverwaltungsorgan - und nicht etwa unmittelbar an die übrigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes - zu erstatten, den äußeren Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit des Verwaltungsgerichtes Wien als "Tribunal" iSd Art6 EMRK im Rahmen seiner rechtsprechenden Tätigkeit erwecken sollte. Entgegen der Ansicht der Antragsteller gebietet Art6 EMRK auch nicht, dass die Revisionsstelle durch einen Richter zu leiten ist, zumal auch dieser im Rahmen seiner Tätigkeit als Leiter der Revisionsstelle dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien sowie der Wiener Landesregierung gegenüber weisungsgebunden wäre.

Verstoß des §14 Abs1 VGWG (betr die Zusammensetzung des Geschäftsverteilungsausschusses: Präsident/in, Vizepräsident/in, zwei gewählte Mitglieder) gegen Art135 Abs2 B-VG idF BGBl I 51/2012.

Der VfGH hat die Verfassungsmäßigkeit der mit 01.01.2014 in Kraft tretenden angefochtenen Bestimmungen am Maßstab der ebenfalls mit 01.01.2014 in Kraft tretenden Verfassungsbestimmungen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51, zu beurteilen (vgl Art150 Abs2 B-VG). Der Wiener Landesgesetzgeber schafft durch die angefochtenen Bestimmungen über die Zusammensetzung und Willensbildung des Geschäftsverteilungsausschusses die gesetzlichen Grundlagen für jene für die Aufnahme der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen (Art151 Abs51 Z1 B-VG), die bereits mit Ablauf der Kundmachung des BGBl I 51/2012 getroffen werden können.

Art135 Abs2 B-VG idF BGBl I 51/2012 trifft die Entscheidung, dass die Geschäftsverteilung insbesondere nicht der monokratischen Entscheidung eines Leitungsorgans, sondern der kollegialen Entscheidung der aus allen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes gebildeten Vollversammlung oder zumindest eines von der Vollversammlung gewählten Ausschusses unterliegen soll. Vor diesem Hintergrund kann von einem aus der Mitte der Vollversammlung zu wählenden Ausschuss iSd Art135 Abs2 B-VG idF BGBl I 51/2012 dem Sinn nach nur dann gesprochen werden, wenn im Ausschuss mehr von der Vollversammlung gewählte Mitglieder als Mitglieder kraft Amtes vertreten sind, sodass eine Mehrheitsentscheidung durch die gewählten Mitglieder ohne die Zustimmung der Mitglieder kraft Amtes ermöglicht wird. Dieses Ergebnis bestätigen auch die Gesetzesmaterialien.

Aufhebung der Bestimmungen über die provisorische Geltung der Geschäftsverteilung im Dirimierungsfall sowie die obligatorische Neuwahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses in §14 Abs5 fünfter bis siebter Satz VGWG; gleichzeitig Aufhebung der Bestimmungen über das Dirimierungsrecht wegen eines untrennbaren Zusammenhangs.

Der letzte Satz des §14 Abs5 VGWG, wonach der (nach erfolgter Neuwahl) neu zusammengesetzte Geschäftsverteilungsausschuss neuerlich über die Geschäftsverteilung zu beraten und eine solche zu beschließen hat, knüpft neuerlich an die durch §14 Abs5 erster bis sechster Satz VGWG festgelegten Beschlusserfordernisse einschließlich die provisorische Geltung der Geschäftsverteilung bei Dirimierung durch den Vorsitzenden an. Die angefochtenen Bestimmungen ermöglichen somit eine Aneinanderreihung von Beschlussfassungen provisorisch geltender Geschäftsverteilungen und daher nicht bloß die einmalige Überbrückung einer Ausnahmesituation für eine bestimmte Zeit. Die angefochtene Bestimmung verstößt daher gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundsatz der festen Geschäftsverteilung gemäß Art135 Abs2 B-VG idF BGBl I 51/2012.

Die Geschäftsverteilung ist eine Aufgabe der Justizverwaltung, welche in Verwaltungsgerichten von Verfassungs wegen gemäß Art135 Abs2 B-VG idF BGBl I 51/2012 durch ein richterliches Kollegialorgan - entweder die Vollversammlung oder aber, wie es §14 VGWG festlegt, einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss - zu besorgen ist, sodass die Mitwirkung der Mitglieder dieses Kollegialorgans gemäß Art134 Abs7 iVm Art87 Abs2 B-VG idF BGBl I 51/2012 in Ausübung ihres richterlichen Amtes und sohin unabhängig erfolgt.

§14 Abs5 fünfter Satz VGWG zufolge verlieren die gewählten Mitglieder ihre Mitgliedschaft immer dann, wenn im Ausschuss keine Stimmenmehrheit erzielt wird. Der Fortbestand ihrer Mitgliedschaft hängt daher zunächst von ihrem persönlichen Stimmverhalten ab: Stimmt ein gewähltes Mitglied etwa einem nur von Präsident und Vizepräsident, die als Mitglieder kraft Amtes von einer Neuwahl nicht betroffen wären, getragenen Antrag nicht zu, hat es den Verlust seines Amtes in Kauf zu nehmen. Eine solche Regelung, die das Ausscheiden eines Richters aus einem richterlichen Kollegialorgan von seinem Stimmverhalten abhängig macht, ist mit der in Ausübung des richterlichen Amtes gebotenen richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar.

Keine Verfassungswidrigkeit des §26 VGWG (betr die den Rechtspflegern übertragenen Angelegenheiten).

Art135a B-VG idF BGBl I 51/2012 ermächtigt auch dazu, Rechtspflegern - im Rahmen ihrer besonderen Ausbildung - bestimmte Verfahren zur Gänze zu übertragen, sofern sie sich ihrem Wesen nach für die Übertragung eignen.

Mit der Erledigung bestimmter Verfahren ("Geschäfte") zur Gänze durch Rechtspfleger sind diese Verfahren keineswegs dem Verantwortungsbereich des nach der Geschäftsverteilung für die jeweilige Rechtssache zuständigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes entzogen: Der berufene Rechtspfleger ist nämlich bei Durchführung dieser Verfahren dem Mitglied des Verwaltungsgerichtes gegenüber weisungsgebunden. Das Mitglied des Verwaltungsgerichtes kann sich außerdem jederzeit die Durchführung des Verfahrens vorbehalten oder dieses an sich ziehen.

Dass die konkreten, in §26 VGWG bezeichneten "Arbeitsgebiete" der Rechtspfleger den Grundsatz der Besorgung der Geschäfte der Gerichtsbarkeit gefährdeten oder sich ihrem Wesen nach nicht für die Übertragung an einen Rechtspfleger eigneten, wurde im Antrag hingegen nicht im Einzelnen dargelegt und ist vom VfGH daher nicht zu prüfen.

Die Erledigung bestimmter Verfahren des Verwaltungsgerichtes Wien zur Gänze durch Rechtspfleger verstößt nicht gegen Art6 EMRK.

Gemäß §54 Abs1 VwGVG (VerwaltungsgerichtsverfahrensG) kann gegen sämtliche Erkenntnisse und Beschlüsse von Rechtspflegern Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Dadurch ist sichergestellt, dass in jeder gemäß §26 VGWG an Rechtspfleger übertragenen Angelegenheit, welche vom Anwendungsbereich des Art6 EMRK erfasst ist, letztlich ein den Anforderungen an ein "Tribunal" iSd Art6 EMRK entsprechendes Mitglied des Verwaltungsgerichtes entscheidet.

Abweisung auch des Antrags auf Aufhebung des §31 Abs2 litb und Abs3 VGWG.

Soweit sich die Bedenken der Antragsteller gegen einen "Amtsverlust" der Mitglieder des UVS Wien als Folge von dessen Auflösung mit Wirkung des 01.01.2014 und die - durch ein mit bescheidmäßiger Ernennung abzuschließendes Bewerbungsverfahren gekennzeichnete - Verfahrensform ihrer Ernennung zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes Wien richten, ist festzuhalten, dass dieses Ernennungsverfahren eine in Art151 Abs51 B-VG ausgedrückte Systementscheidung des Verfassungsgesetzgebers darstellt. Daher ist eine Verfassungswidrigkeit ihrer einfachgesetzlichen Ausgestaltung insoweit auszuschließen, als sie dieses - von den Antragstellern nicht bekämpfbare - verfassungsgesetzlich grundgelegte System lediglich wiedergibt.

§31 Abs2 VGWG räumt den Mitgliedern des UVS Wien unter der Voraussetzung ihrer "persönlichen und fachlichen Eignung" das Recht auf Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien ein und übernimmt insoweit die in Art151 Abs51 Z2 B-VG festgelegten Grundsätze. Durch die angefochtene Bestimmung, wonach bei der Beurteilung der fachlichen Eignung auch die Entscheidungen des VwGH und des VfGH, die zu Entscheidungen des jeweiligen Mitgliedes des UVS Wien ergangen sind, zu berücksichtigen sind, wird lediglich die Voraussetzung der fachlichen Eignung konkretisiert. Diese Konkretisierung stellt kein Abgehen von den in Art151 Abs51 Z2 B-VG festgelegten Grundsätzen dar, sondern liegt im Rahmen des den Landesgesetzgebern gemäß Art151 Abs51 Z5 B-VG eingeräumten Gestaltungsspielraumes.

Auch das Vorbringen zu §31 Abs3 VGWG (betr den späten Ernennungstermin) ist unzutreffend. Der VfGH sieht sich vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken gegen das Ausmaß des Zeitraumes zwischen dem Ende der Bewerbungsfrist und der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien - vier Monate und zwei Wochen - nicht veranlasst, von seiner Rechtsprechung im E v 01.10.2013, B615/2013 (zum Vlbg LandesverwaltungsgerichtsG) abzugehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsgericht, Landesverwaltungsgericht, Geschäftsverteilung, Justizverwaltung - Gerichtsbarkeit, Gericht Organisation, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Tribunal, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, Weisungsgebundenheit, Unabhängiger Verwaltungssenat, Rechte subjektive öffentliche, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:G46.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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