RS Vfgh 2013/12/11 B1014/2013

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

L7070 Veranstaltung, Theater

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1, Abs2
B-VG Art83 Abs2
Bgld VeranstaltungsG §8b Abs1, Abs2, Abs5, Abs5a

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung der Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons im Burgenland; keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der Bewertungskommission und der Burgenländischen Landesregierung; hinreichende Bestimmtheit der Kriterien für die Ermittlung des "am besten" geeigneten Bewilligungsbewerbers im Burgenländischen Veranstaltungsgesetz

Rechtssatz

Angesichts des Wortlauts des §8b Abs1 und Abs5 Bgld VeranstaltungsG besteht kein Zweifel daran, dass (allein) die Burgenländische Landesregierung für die Bewilligung zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten im Bundesland Burgenland zuständig ist. Dass sie zur Klärung der Frage, welcher Bewilligungswerber die Voraussetzungen nach §8b Abs2 leg cit am besten erfüllt, eine Bewertungskommission einzurichten hat, ändert nichts an dieser behördlichen Zuständigkeit der Burgenländischen Landesregierung.

Eine Bindung oberster Organe - hier der Landesregierung - an Willenserklärungen anderer Organe - hier der Bewertungskommission - wäre verfassungsrechtlich unzulässig (vgl zB VfSlg 7402/1974, VfSlg 2332/1952).

Aus §8b Abs1, Abs5 und Abs5a Bgld VeranstaltungsG ist nicht ersichtlich, dass die Landesregierung an eine Stellungnahme der Bewertungskommission gebunden wäre oder dass der Bewertungskommission gar eine behördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Bewilligung zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten zukäme.

§8b Abs5 Bgld VeranstaltungsG legt durch seinen Verweis auf §8b Abs2 Z4, Z5, Z7, Z8 und Z9 leg cit in hinreichend bestimmter Weise die für die behördliche Entscheidung über die Erteilung der Bewilligung nach Abs1 maßgeblichen Kriterien fest. Mangels einer ausdrücklichen Gewichtung sind dabei die in §8b Abs2 Z4, Z5, Z7, Z8 und Z9 leg cit aufgezählten Kriterien in einer zusammenschauenden Betrachtung heranzuziehen. In welcher Gewichtung die Behörde bei ihrer Entscheidung die einzelnen Kriterien berücksichtigt, ist letztlich eine Vollzugsfrage, die für die Frage der Bestimmtheit der anzuwendenden Gesetzesbestimmung nicht weiter von Bedeutung ist.

Keine Willkür; ausführliche Auseinandersetzung mit den von den einzelnen Bewilligungswerbern vorgelegten Unterlagen und Beurteilung der Eignung der einzelnen Bewilligungswerber im Detail anhand der in §8b Abs2 Z4, Z5, Z7, Z8 und Z9 Z4, 5, 7, 8 und 9 Bgld VeranstaltungsG aufgestellten Kriterien beurteilt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Veranstaltungswesen, Glücksspiel, Spielapparate, Determinierungsgebot, Rechtsstaatsprinzip, Legalitätsprinzip, Behördenzuständigkeit, Oberste Organe der Vollziehung, Bindung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B1014.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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