RS Vfgh 2013/12/11 B295/2011

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Veröffentlicht am 11.12.2013
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlassfall

Rechtssatz

Anlassfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit des "Verordnungsplans" des örtlichen Raumordnungskonzepts der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 06.10.1999 hins der Festlegung "FE" ("Freihalteflächen - Erholungsräume") für eine bestimmte Fläche sowie des Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 27.09.2000 hins der Festlegung "SGr" ("Sonderflächen - Grünanlage") für ein Grundstück mit E v 03.12.2013, V39/2013 ua.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B295.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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